Ob Vorarlberg als einziges Bordell-freies Bundesland bald seine Unschuld verliert, entscheidet am 24. Jänner der Hohenemser Stadtrat. Fest steht schon jetzt: Sollte es doch noch Grünes Licht für eine offizielle Stätte des horizontalen Gewerbes geben, wird der Betreiber eine Reihe von gesundheits- und sicherheitsmäßigen Vorschriften einzuhalten haben.
Störungsvermeidung
Laut dem Sittenpolizeigesetz des Landes ist – entgegen der weit verbreiteten Auffassung – ein Bordell grundsätzlich nicht erlaubt. Es darf laut einleitendem Gesetzestext nur dann bewilligt werden, „wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken“. Soll heißen: In der Kommune müsste es bereits wahrnehmbare Prostitution geben, deren unangenehme Begleiterscheinungen durch den Betrieb eines Bordells reduziert werden. „Dieser Aspekt wird oft nicht berücksichtigt“, sagt der Dornbirner Bezirkshauptmann Helgar Wurzer (53), nicht unbedingt bekennender Anhänger eines Bordells in seinem Amtsbereich.
Vertrauenswürdig
An die Erteilung einer Bewilligung sind eine Reihe anderer Voraussetzungen geknüpft. So muss der Geschäftsführer EU-Bürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und darf innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht wegen eines gröberen Deliktes verurteilt worden sein. Dazu zählen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen und gegen die Sittlichkeit. „Der Antragsteller muss insgesamt einen vertrauenswürdigen Eindruck machen“, verdeutlicht Bezirkshauptmann Wurzer. Klare Voraussetzungen sind auch an den Standort des Bordells geknüpft. „Das Gebäude darf nicht in dicht bebautem Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen liegen“, zitiert der Bezirkshauptmann aus dem Gesetz. Die Nachbarschaft dürfe insgesamt nicht unzumutbar belästigt werden.
Gesundheitsausweis
Gekoppelt an eine behördliche Bordell-Zulassung sind auch Vorschriften im Bereich Gesundheit. Diese sind im Bundesgesetz festgehalten. Kernpunkt dabei: Die verpflichtende ärztliche Kontrolle von Prostituierten ein Mal pro Woche. „Durchführen müssen diese nicht zwingend Amtsärzte. Aber die Befunde müssen vom Amtsarzt abgesegnet werden“, erklärt Wurzer. Nach einer Eingangsuntersuchung erhalten die Prostituierten einen Ausweis, den sie wöchentlich verlängern müssen. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach bzw. fällt ein Untersuchungsbefund negativ aus, wird der Ausweis entzogen. Verpflichtend sind für Liebesdienerinnen auch AIDS-Tests im Abstand von drei Monaten. Für den Bewerber eines Bordells in Hohenems, Hermann Hahn (53), wäre die Einhaltung all dieser Vorschriften laut eigener Aussage „selbstverständlich“.
(VN/ Klaus Hämmerle)
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