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Landesgesetze in der Begutachtung

Stellungnahmen bis 18. Juni 2012 möglich
Stellungnahmen bis 18. Juni 2012 möglich ©VOL.AT
Bregenz – Die Vorarlberger Landesregierung hat mehrere Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt. Diese betreffen Änderungen im Landesvolksanwaltsgesetz, in der Landesverfassung sowie im Antidiskriminierungsgesetz.

Die Gesetzestexte liegen noch bis Montag, 18. Juni 2012 in den Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften und im Amt der Landesregierung auf bzw. können im Internet auf www.vorarlberg.at abgerufen werden. Jede Landesbürgerin bzw. jeder Landesbürger hat die Möglichkeit zur Einsichtnahme und kann Änderungsvorschläge abgeben.

Die Änderungen des Gesetzes über den Landesvolksanwalt und der Landesverfassung dienen der Umsetzung verschiedener Regelungen auf Landesebene:

– Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes, das Verhalten der zur Setzung faktischer Amtshandlungen ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen;
– Vorgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen wirksam zu überwachen.

Im Übrigen werden nähere Regelungen zu dem der Landesvolksanwältin zur Verfügung stehenden Personal getroffen und es werden einige Richtig- bzw. Klarstellungen, Vereinfachungen und Ergänzungen vorgenommen.

In der Landesverfassung ist weiters eine Regelung vorgesehen, wonach mit Gesetz vorgesehen werden kann, dass die Landesvolksanwaltschaft auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen zuständig ist.

Die im Antidiskriminierungsgesetz vorgesehenen Änderungen sind im Wesentlichen:

– Anpassung an geänderte grundsatzgesetzliche Vorgaben.
– Verpflichtung zur Angabe des mindestens gebührenden monatlichen Gehaltes in Stellenausschreibungen des Landes und der Gemeinden.
– Erweiterung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderung durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Antidiskriminierungsgesetzes.
– Besondere Vorkehrungen des Landes und der Gemeinden zur Beseitigung von bestehenden Zugangshindernissen und -barrieren soweit dies erforderlich ist, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten zu ermöglichen.
– Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes als Antidiskriminierungsstelle zur Überprüfung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderung, die nicht Angelegenheiten der Landesverwaltung besorgen.

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