Während der Auflagefrist hat jede Landesbürgerin bzw. jeder Landesbürger die Möglichkeit, in den Gesetzestext Einsicht zu nehmen und Änderungsvorschläge abzugeben.
Mit diesem Gesetz wird die Novelle des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. I Nr. 101/2010, ausgeführt. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen: – Die wirtschaftlichen Informationsrechte des Betriebsrates werden präzisiert; – Die Bestimmungen über die Enthebung und die Bestellung des Wahlvorstandes des Betriebsrates werden geringfügig geändert; – Die Einführung leistungs- und erfolgsbezogener Prämien und Entgelte soll künftig nicht mehr die zwingende Zustimmung des Betriebsrates erfordern, sondern den Gegenstand einer Betriebsvereinbarung bilden.
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