Der beklagte Rechtsanwalt hat nach Ansicht der klagenden Partei zu langsam gearbeitet und dadurch ein Immobiliengeschäft zu spät abgewickelt. Deshalb fordert die klagende Partei in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom Anwalt 80.000 Euro als Entschädigung für den behaupteten Wechselkursschaden.
Die Vorarlberger Klägerin hat den Kauf eines mehreren hunderttausend Euro teuren Baugrundstücks mit einem Kredit in Schweizer Franken finanziert. Der Wechselkurs von Franken in Euro hat sich zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 beträchtlich zum Nachteil der Klägerin verändert. Der Kursdifferenzschaden sei deshalb entstanden, so die Klage, weil sich der Anwalt zweieinhalb Monate lang Zeit gelassen habe.
Angemessener Zeitraum
Beim gestrigen Prozessbeginn hat der beklagte Anwalt bestritten, rechtswidrig schuldhaft gehandelt zu haben. Eine Dauer von zweieinhalb Monaten sei ein durchaus angemessener Zeitraum für die Abwicklung eines Immobiliengeschäfts mit einem Kaufvertrag, sagte der Rechtsanwalt. Einiges sei schließlich dafür zu erledigen gewesen. So habe der Kaufpreis treuhänderisch verwaltet werden müssen. Zudem galt es, die behördliche Baugrundstücksgenehemigung abzuwarten. Steuerliche Angelegenheiten seien zu regeln gewesen. Schließlich habe der Kauf im Grundbuch eingetragen werden müssen. Deshalb könne er nicht für den entstandenen Wechselkursschaden haftbar gemacht werden.
Die Haftpflichtversicherung des Anwalts ist nicht dazu bereit, Schadenersatz zu leisten, auch nicht mit einer Kompromisszahlung für einen Vergleich. Daher muss der Rechtsstreit durch ein Gerichtsurteil entschieden werden.
Ein Finanzberater hat nach Angaben des Klagsvertreters von der Vorarlbergerin für das Immobiliengeschäft 8000 Euro erhalten. Auf diese Mitteilung hat die beklagte Partei mit Erstaunen reagiert. Das sei ja mehr Geld, als der von ihr geklagte Anwalt erhalten habe, sagte der Beklagtenvertreter.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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