Als „dreistes Verhalten“ kritisiert Klagsvertreter und Sachwalter Andreas Brandtner das Vorgehen des Vaters des Käufers. Der Montafoner habe 2010 den erst wenige Monate zurückliegenden schweren Schlaganfall der damals 86-jährigen Witwe aus seiner Gemeinde ausgenützt und sie zum Verkauf ihres Hauses überredet. Dabei habe die verwirrte Pensionistin ihre Liegenschaften mit der Gesamtfläche von 7000 Quadratmetern um 550.000 Euro und damit um zumindest 300.000 Euro zu billig verkauft.
Die Verkäuferin sei geschäftsunfähig gewesen, meint ihr Anwalt, der seit 2014 ihr Sachwalter ist. Brandtner hat deshalb im Namen seiner mittlerweile 91-jährigen Mandantin das Käufer-Ehepaar geklagt. Der Vater des beklagten Mannes hatte den Grundstücksdeal eingefädelt. Mit der Klage wird die Rückabwicklung des Liegenschaftsgeschäfts gefordert. In dem Zivilprozess hat am Landesgericht Feldkirch inzwischen die vorbereitende Tagsatzung stattgefunden.
Verwirrt gewesen
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Verkäuferin geschäftsunfähig gewesen, habe der Bludenzer Psychiater Wilhelm Jochum in seinem Privatgutachten festgestellt, berichtet der Klägeranwalt. Sie sei nach ihrem schweren Schlaganfall vom Februar 2010 beim Verkauf im Juli 2010 noch immer verwirrt gewesen und habe kaum lesen und schreiben können, sagt Brandtner. Die gesundheitlich angeschlagene Rentnerin habe nicht gewusst, was sie tue.
Das wird von der beklagten Partei bestritten. Für die Käufer und ihren Vermittler sei jedenfalls eine Geschäftsunfähigkeit der Verkäuferin nicht erkennbar gewesen. Die betagte Dame sei auf den Vater des Beklagten zugekommen und habe ihm das stattliche Anwesen in sehr guter Lage zum Kauf angeboten.
Es sei umgekehrt gewesen, behauptet die klagende Partei: Er habe den Verkauf vorgeschlagen und sie nach ihrem Schlaganfall mehrmals besucht. Vom Verkauf hätten die Familienangehörigen der alten Dame erst drei Jahre später erfahren.
Sollte die Klägerin doch geschäftsfähig gewesen sein, sei das Rechtsgeschäft dennoch für unwirksam zu erklären, weil sie arglistig getäuscht oder in den Irrtum geführt worden sei, meint ihr Sachwalter. Denn das vom Käufer eingeholte Schätzgutachten habe den Wert der Liegenschaft mit rund 850.000 Euro beziffert und nicht mit dem Kaufpreis von 550.000 Euro. Tatsächlich habe der Verkehrswert aber wohl sogar 1,2 Millionen Euro betragen.
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