Weil die Verfassungsrichter entschieden haben, dass für die Frage, ob jemand eine Registrierkasse führen muss, nicht die Umsätze des Jahres 2015 rückwirkend herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum, sagte Cortolezis.
“Für eine meiner Mandanten ist es ein Teilerfolg, weil sie ihr Zahlungssystem umstellen kann.”
Klage gegen Registrierkassenpflicht
Anders als Bankomat- oder Kreditkarten-Zahlungen gelten nämlich Banküberweisungen nicht als Barzahlungen – Kleinunternehmen, die ihren Kunden mehr als bisher per Banküberweisung bezahlen lassen, können so unter der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bleiben. Erfasst werden von der Regelung Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, wovon mindestens 7.500 Euro in bar kassiert werden müssen.
“Allerdings ist mit der Bezahlung per Banküberweisung für die Unternehmen ein höheres Eintreibungsrisiko verbunden als bei der Bankomatzahlung”, sagte Cortolezis.
“Unfassbar, was unseren Unternehmen hier zugemutet wird” – so reagierte WKÖ-Vizepräsident und Bundesobmann der Freiheitlichen Wirtschaft, Matthias Krenn, auf das VfGH-Urteil. “Ich war wirklich optimistisch, was den Ausgang dieser Klage betraf. Doch nun ist klar, dass die Regulierungs- und Bevormundungspolitiker einen weiteren Erfolg verbuchen können”.
(APA)
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