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Kiffender Legalize-Adler vor dem UVS

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Bregenz/Hohenems - Ein kiffender Staatsadler beschädige das Ansehen der Polizei und der Republik, so die Einschätzung der BH Dornbirn. Nach der Verhandlung vor dem UVS steht das Urteil noch aus.
Bernhard Amann nach der Verhandlung
Anzeige wegen kiffendem Adler

Eine Demonstration in Wien im März 2012 war der Stein des Anstosses: Auf einem Banner und Flyern zeigte der Verein Legalize einen Bundesadler, der frappierend an den der Bundespolizei erinnerte. Mit dem Unterschied, dass dieser weder einen Joint im Schnabel noch Hanfblätter in den Krallen trägt. Legalize setzt sich für die Legalisierung des Cannabiskonsums ein. Die Ähnlichkeit war Grund genug für die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn von einer Schädigung des Ansehens der Republik Österreich nach Paragraph acht des Wappengesetzes zu sprechen. Strafe: 300 Euro.

Verhandlung vor dem UVS

Bernhard Amann, Obmann von Legalize, sah dies nicht so und erhob Einspruch. Damals zeigte man sich kampflustig, wollte wenn nötig bis zum Verfassungsgerichtshof gehen. Am Donnerstag stand die mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Bregenz an. Nach der knapp 20-minütigen Verhandlung steht das Urteil noch aus, ein Termin zur Urteilsverkündung wird noch angesetzt. Amann und Rechtsanwalt Gebhard Heinzle haben mit Verweis auf die lange Verhandlungsdauer von mehr als 15 Monaten auf ein schriftliches Urteil verzichtet.

Ironisierende Darstellung

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Amann hofft nun auf eine schnelle Urteilsfindung, bei einer Aufrechterhaltung des Strafbescheides werde man auch weiterhin zum Verfassungsgerichtshof gehen. Für ihn ist unverständlich, warum die Sache so lange behandelt werden müsse. Es sei an der ironisierten Darstellung des Adlers klar ersichtlich, dass man weder eine öffentliche Berechtigung zum Führen des Wappens vortäusche noch werde das Ansehen der Republik dadurch beeinträchtigt. Das Banner sei schon seit mindestens vier Jahren in Verwendung, er spricht von einer absurden “Beschäftigungstherapie” für die Landesverwaltung.
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