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Keine Haftstrafe wegen erneutem Kokain-Handel

Mit sieben Vorstrafen ist der Angeklagte bereits belas­tet.
Mit sieben Vorstrafen ist der Angeklagte bereits belas­tet. ©Symbolbild/Bilderbox
Freispruch für Vorbestraften, dem Verkauf von 80 Gramm Kokain nicht nachzuweisen ist.

Eine wiederholte Haftstrafe wegen Kokain-Handels blieb gestern einem einschlägig vorbestraften 37-jährigen Deutschen am Landgericht Feldkirch erspart. Strafrichterin Nadine Heim sprach den Angeklagten im Zweifel vom Vorwurf frei, er habe im Herbst 2015 im Leiblachtal für mehrere tausend Euro zumindest 80 Gramm Kokain verkauft. Das Urteil, mit dem Staatsanwalt Heinz Rusch einverstanden war, ist rechtskräftig.

Mit sieben Vorstrafen ist der Angeklagte bereits belas­tet. Unter anderem wurde er 2014 nach 17 Monaten Haft als verurteilter Kokain-Dealer aus einem holländischen Gefängnis entlassen. Freigesprochen wurde er gestern, weil ein 20-Jähriger – anders als vor der Polizei – im Gerichtssaal nicht mehr als Belastungszeuge auftrat.

Vor den Beamten gab der Zeuge zu Protokoll, dass er gesehen hatte, wie der angeklagte Deutsche einem 22-Jährigen mindestens 80 Gramm Kokain übergeben hatte. Vor Gericht aber behauptete der Zeuge, er habe schon bei der Polizei seine ursprüngliche Aussage zurücknehmen wollen. Er habe den angeblichen Kokain-Deal nicht beobachtet sondern lediglich davon gehört. Und zwar vom dem in die Türkei abgetauchten Bruder des vermeintlichen Käufers. Der Typ, der das Kokain verkauft habe, würde so ähnlich aussehen wie der Angeklagte.

Dem Zeugen droht nun eine Anklage wegen Verleumdung. „Sie werden von der Staatsanwaltschaft hören“, sagte die Richterin zu ihm.

Aufenthaltsort unbekannt

Der angebliche Kokain-Käufer bestritt wiederum den Deal. Der 22-Jährige wurde aus dem Gefängnis vorgeführt und sagte, dass er zwar derartige Drogen gekauft habe, aber nicht vom Angeklagten. Dessen Bruder, ein ehemaliger Wettlokalbetreiber, konnte gestern nicht als Zeuge vernommen werden, weil sein genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Verteidigerin Astrid Nagel sagte, ihr Mandant habe den Wettlokalbetreiber nur deshalb aufgesucht, um von ihm einen Führerschein zu kaufen. Zum Führerschein-Kauf sei es aber nicht gekommen.

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