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Keine Entschädigung für obduzierten Leichnam

OGH weist außerordentliche Revision der klagenden Mutter
OGH weist außerordentliche Revision der klagenden Mutter ©APA (Themenbild)
Feldkirch, Wien. Mutter forderte vergeblich 58.000 Euro als Schadenersatz für die Obduktion ihres verstorbenen Säuglings in einem Landeskrankenhaus.

Das Landeskrankenhaus hat die Leichenöffnung vornehmen dürfen und muss dafür keine Schadenersatzzahlung leisten. Mit diesem Urteil endete ein Zivilprozess, der am Landesgericht Feldkirch begonnen hatte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die außerordentliche Revision der klagenden Mutter des im Spital verstorbenen Säuglings zurückgewiesen.

Vergeblich hat damit die Klägerin von der Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft als Entschädigung 58.500 Euro verlangt. Mit ihrer Forderung wollte die Frau einen sogenannten Schockschaden abgegolten erhalten. Seine Mandantin sei schockiert gewesen, weil ihr totes Kind im Spital obduziert worden sei, argumentierte ihr Dornbirner Anwalt Klaus Pichler. Zumal dem Säugling bei der Obduktion Organe entnommen worden seien. Der erlittene Schock komme einer Krankheit gleich. Die Klägerin sei praktizierende Muslimin, erläuterte der Klagsvertreter. Der Körper ihres verstorbenen Kindes habe für die rituelle Waschung nach islamischer Tradition unversehrt zu sein. Wegen der Obduktion sei der Leichnam dies aber nicht mehr gewesen. Mit der Leichenöffnung sei das Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt worden.

Eine allfällige Beschränkung der Religionsausübung sei gerechtfertigt gewesen, merkte dazu der Oberste Gerichtshof an. Denn die „Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion liegt angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit“.

Bei einer diagnostischen Unklarheit sehe das Gesetz die Obduktion der Leiche eines im Krankenhaus verstorbenen Pfleglings vor, stellte das Höchstgericht in Wien klar. Damit sei das gesetzlich geforderte wissenschaftliche Interesse gegeben. Eine diagnostische Unklarheit habe bestanden. Mit der Leichenöffnung habe sich beim Kind der Klägerin die vermutete Diagnose Prune-Belly-Syndrom bestätigt. Gekennzeichnet ist die angeborene Fehlbildung etwa durch das Fehlen von Bauchmuskulatur und schweren Fehlbildungen der Harnwege.

Aufklärungspflicht

Das Höchstgericht erblickte auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Im Spital wurde die Klägerin darüber informiert, dass und warum eine Obduktion ihres Kindes durchgeführt wird. Nach Ansicht des OGH bestand keine Verpflichtung dazu, der Mutter mitzuteilen, dass Organe entnommen werden.

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