Ein als Behördenschreck verrufener Vorbestrafter darf nun wohl auf eine deutlich mildere Strafe hoffen. Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hob vor allem die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung einer Gerichts- und einer UVS-Bediensteten zum Amtsmissbrauch auf. Das Höchstgericht in Wien ordnete auch dazu eine neue Verhandlung am Landesgericht Feldkirch an. Dort war der mit vier einschlägigen Vorstrafen belastete 32-Jährige am 4. Oktober 2013 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Datum des Vortages
Der Unterländer hatte am 10. August 2012 eine Bedienstete des Landesgerichts Feldkirch ersucht, bei seinem sonst verspäteten Wiedereinsetzungsantrag in seinem Verfahren vor dem Arbeitsgericht das Datum des Vortages anzubringen. Voraussetzung für eine versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch wäre, dass der Angeklagte “es für gewiss hält”, dass die Beamtin seiner Aufforderung Folge leistet und ihre Befugnis missbraucht. Dieser Ansicht ist beim Höchstgericht der Amtsdelikte-Fachsenat unter dem Vorsitz von OGH-Präsident Eckart Ratz. “Derartiges hat das Erstgericht aber nicht festgestellt”, heißt es in der OGH-Entscheidung. Stattdessen habe das Landesgericht dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht nur unterstellt, er habe einen wissentlichen Befugnismissbrauch der Beamtin “ernstlich für möglich” gehalten und sich damit abgefunden. Ein solcher bedingter Schädigungsvorsatz reiche aber für einen Amtsmissbrauch-Schuldspruch nicht aus.
Falsches Alibi
Auch den weiteren Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch hält der OGH für nicht gerechtfertigt. Der angeklagte Unterländer soll im Vorjahr in Bregenz eine Bedienstete des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) vergeblich dazu aufgefordert haben, ihm seine Anwesenheit bei seiner UVS-Verhandlung am 4. November 2011 sogar bis 16.23 Uhr zu bestätigen. Damit soll sich der junge Mann ein falsches Alibi für das ihm angelastete Autofahren ohne Führerschein verschafft haben wollen.
Das Ausstellen einer Zeitbestätigung wertet der OHG nicht als Amtsgeschäft. Deshalb könne auch kein Amtsmissbrauch vorliegen. Sondern wohl lediglich eine versuchte Bestimmung zur Fälschung eines Beweismittels. Dafür beträgt die mögliche Höchststrafe ein Jahr Haft. Der Strafrahmen für eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch hingegen beläuft sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.
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