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Infos zum Islamgesetz in Österreich: Finanzierung, Friedhöfe, Feiertage

Bei der Pressekonferenz zum neuen Islamgesetz.
Bei der Pressekonferenz zum neuen Islamgesetz. ©APA
Am Donnerstag geht das neue Islamgesetz, das Muslimen in Österreich mehr Rechtssicherheit verschaffen soll, in Begutachtung. Die derzeitige Regelung stammt aus dem Jahr 1912, hier finden Sie Infos zur Gesetzesnovelle.
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Drei zusätzliche Feiertage
Wirbel um Islamgesetz

Die Novelle beinhaltet unter anderem ein Verbot der Finanzierung aus dem Ausland, außerdem Speisevorschriften, Feiertage und Friedhöfe. Im Folgenden ein Überblick:

RECHTSSTELLUNG

Der erste Abschnitt des Islamgesetzes definiert die organisierten Muslime in Österreich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Auch geregelt ist, dass sich Muslime der heimischen Gesetzgebung unterzuordnen haben: “Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich bei der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen (…).”

Dargestellt werden auch die Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung, darunter “eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat”. Wird eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, muss der Bundeskanzler die Anerkennung der Religionsgesellschaft (derzeit Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich) aufheben.

VERFASSUNG

Im Gesetzesentwurf festgehalten sind weiters die Anforderungen an eine Verfassung der einzelnen Religionsgesellschaften. Dazu gehört auch die “Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt”. Gemeint ist damit, dass die Religionsgesellschaften jeweils eine einheitliche Fassung des Koran vorlegen müssen, wie bei einer Pressekonferenz erläutert wurde.

Ebenso in Paragraf 6 steht, die “Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder” habe “im Inland zu erfolgen”. Laut den Erläuterungen sind Geld und Sachleistungen, einschließlich “lebender Subventionen” wie Imame, umfasst. Eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wird als zulässig erachtet. Wenn daraus ein laufender Ertrag, beispielsweise zu einer Finanzierung von bestehenden Personalkosten, erzielt werden soll, wäre die Schaffung einer inländischen Stiftung möglich. “Der Einsatz öffentlicher Bediensteter im Rahmen eines Dienstverhältnisses, unabhängig davon in wessen Diensten sie stehen, als Mitarbeiter oder Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger uä. wäre jedenfalls unzulässig”, heißt es.

RELIGIÖSE BETREUUNG

Das Islamgesetz fixiert erstmals das Recht von Muslimen auf religiöse Betreuung – also auf Seelsorger – in Einrichtungen wie dem Bundesheer, in Justizanstalten sowie in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dafür kommen aber nur Personen infrage, die “aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind”. Eine fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines islamisch-theologischen Studiums oder eine gleichwertige Ausbildung vorliegt, weitere Voraussetzung sind Deutschkenntnisse auf Maturaniveau.

In einem weiteren Absatz heißt es, ähnlich wie im Israelitengesetz: “Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.” In den Erläuterungen wird dazu betont, dass davon “auch die männliche Beschneidung” umfasst ist. “Eine weibliche Genitalverstümmelung, die von einigen fälschlich als Beschneidung bezeichnet wird, steht im Widerspruch zu den Menschenrechten”, steht dort ebenfalls.

SPEISEVORSCHRIFTEN

Dieser Paragraf sorgte für Aufregung bei Gegnern der umstrittenen Schlachtmethode des Schächtens. Muslime haben – ähnlich auch Juden laut Israelitengesetz – demnach das Recht, “in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren”.

Auch bei der Verpflegung von Muslimen bei Bundesheer, in Haftanstalten, Krankenhäusern und öffentlichen Schulen soll mit dem Islamgesetz sichergestellt werden, dass auf religiöse Speisegebote und -verbote Rücksicht genommen wird.

FEIERTAGE

“Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet”, heißt es in dieser Passage. Arbeitsrechtlich hat dies zwar noch keine Auswirkungen, dennoch bietet die Aufzählung offizieller Feiertage eine Basis für Verhandlungen zur Verankerung im Feiertagsruhegesetz und den Kollektivverträgen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt im Islamgesetz drei solcher Tage an (Ramadanfest, Pilger-Opferfest, Aschura), die Aleviten fünf.

ABBERUFUNG VON FUNKTIONSTRÄGERN

Die Islamischen Glaubensgemeinden sind laut Entwurf künftig dazu verpflichtet, Funktionsträger wie etwa Imame ihrer Funktion zu entheben, sollten diese von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von ab einem Jahr verurteilt worden sein. Dies gilt auch, sollten diese die “öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden”.

ISLAMISCH-THEOLOGISCHE STUDIEN

Auch der Fahrplan für ein islamisch-theologisches Studium an der Universität Wien ist im Entwurf zum Islamgesetz geregelt: Ab 1. Jänner 2016 hat demnach der Bund bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal zu erhalten. Die Glaubensgemeinschaft hat bei der Besetzung insofern ein Wort mitzureden, als dass ihr die Personen vier Wochen vor Bestellung “zur Kenntnis zu bringen” sind und diese eine Stellungnahme abgeben darf.

ISLAMISCHE FRIEDHÖFE

Diese sind laut Gesetz “auf Dauer angelegt”. Ihre Auflösung und Schließung sind “unzulässig” bzw. bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinden. Bestattungen auf islamischen Friedhöfen dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung der jeweiligen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

ANZEIGE- UND MELDEVERPFLICHTUNGEN

Sollte gegen einen Funktionsträger der Religionsgesellschaft ein Verfahren eingeleitet oder Haft verhängt werden, muss diese umgehend von der Republik informiert werden. Auch umgekehrt soll diese Verpflichtung bestehen.

UNTERSAGUNG VON VERANSTALTUNGEN

Behörden können Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, “von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht”.

WAHLEN

Das neue Islamgesetz regelt erstmals Wahlen etwa in der IGGiÖ. Diese müssen in der jeweiligen Verfassung verankert sein, sodass eine Überprüfung möglich ist. Sollte die Dauer einer Funktionsperiode der gewählten Organe überschritten werden, darf die Behörde eine Frist setzen. Ansonsten muss – notfalls via Gericht durch Antrag durch den Bundeskanzler – ein Kurator bestellt werden.

Beim Islamgesetz werden Nachbesserungen gewünscht

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich haben sich grundsätzlich zufrieden mit dem Begutachtungsentwurf für das neue Islamgesetz gezeigt, in einigen Punkten seien noch Präzisierungen notwendig. Der Wiener SPÖ-Gemeinderatsmandatar Omar Al-Rawi machte auf die Konsequenzen des Verbots ausländischer Finanzierung aufmerksam. Prinzipiell begrüßte Carla Amina Baghajati, Medienreferentin der Islamischen Glaubensgemeinschaft, den Entwurf im Ö1-“Mittagsjournal”. In einigen “Zwischentönen” transportiere der Entwurf aber die Atmosphäre der letzten Woche, er enthalte nun Punkte, die in den Verhandlungen kein Thema gewesen seien. So werde die einheitliche Übersetzung ins Deutsche an der muslimischen Basis heiß diskutiert. Es könne keine Kodifizierung eines Koran geben, das wäre unwissenschaftlich und würde man sich auch nicht für die Bibel wünschen, meinte Baghajati.

“Im Großen und Ganzen zufrieden”

Im “Großen und Ganzen zufrieden” mit dem Entwurf zeigte sich laut einer Kathpress-Meldung vor der Minister-Pressekonferenz der Pressesprecher der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Riza Sari. Das Gesetz beinhalte “fast alle der von den Aleviten im Zuge der Verhandlungen geforderten Punkte”, nur bei “ein paar Kleinigkeiten” sehe er Bedarf nachzuverhandeln. Unterstützt wird von den Aleviten auch das Verbot der ausländischen Finanzierung: Man verstehe, dass der Staat nicht wolle, dass ein anderes Land Religionslehrer finanziere, sagte Sari zur APA, da gehe es auch um Fragen der Einmischung.

Reaktionen auf das neue Gesetz

In einer ersten Reaktion verwundert zeigte sich der frühere Integrationsbeauftragte der Islamischen Glaubensgemeinschaft Al-Rawi. Wenn es zutreffe, dass künftig keine laufenden Kosten mehr durch ausländische Geldgeber beglichen werden dürfen, würden einige Einrichtungen “sofort zusperren” müssen, sagte er zur APA. Betroffen sei etwa das Islamische Zentrum in Wien-Floridsdorf – also die größte Wiener Moschee: “Dann wird es dort nicht einmal mehr eine Heizung geben.” Auch der Islamische Friedhof in Liesing könne nicht allein durch Mittel aus dem Inland finanziert werden, gab Al-Rawi zu bedenken.

Verbindliche Regeln für anerkannte islamische Religionsgesellschaften und die Unterbindung von laufenden Finanzierungen aus dem Ausland begrüßten die Grünen in einer Aussendung. Notwendig wäre aber auch ein Passus, wonach der Religionsunterricht nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen dürfe. (APA)

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