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Immobilien-Ertragsteuer

„Ob die Immobilien-Ertragsteuer anfällt, sollte vor dem Verkauf geprüft werden.“
„Ob die Immobilien-Ertragsteuer anfällt, sollte vor dem Verkauf geprüft werden.“ ©Bilderbox
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, tut gut daran, die steuerlichen Folgen im Vorfeld mit einem Experten abzuklären.

Die Finanzbehörde unterscheidet zwischen einem „Neufall“ und einem „Altfall“, wie Baumeister Herbert Kapeller, erläutert.

Neufälle

„Als ,Neufall’ gelten alle Immobilien, die nach dem 31.03.2002 erworben wurden. Die Immobilien-Ertragsteuer ist für die Differenz zwischen dem einstigen Kaufpreis und dem heutigen Erlös zu bezahlen, der Steuersatz für diese Gewinnspanne beträgt 25 %. Allerdings sind Abzüge möglich, so etwa für Investitionen in ein Gebäude, die dessen Wert gesteigert haben. Auch verschiedene Gebühren und Steuern können vom Gewinn abgezogen werden.“

Altfälle

Wird eine Liegenschaft, ein Haus oder eine Wohnung verkauft, die vor dem 01.04.2002 erworben wurden, wird der Gewinn pauschal ermittelt. Dabei gelten 14 % des Erlöses als Gewinn, davon sind 25 % Steuern abzuführen. Herbert Kapeller: „Das bedeutet, dass vom Verkaufspreis 3,5 % an Ertragsteuer zu bezahlen sind.“

Hauptwohnsitzbefreiung

Wer ein Haus oder eine Wohnung mindestens zwei Jahre lang als Hauptwohnsitz genutzt hat, muss beim Verkauf keine Immobilien-Ertragsteuer abliefern. Eine ähnliche Regelung gilt für Wohnobjekte, in denen der Eigentümer zwar jetzt nicht mehr selbst wohnt, die er aber innerhalb der vergangenen zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat. Auch Gebäude, die der Eigentümer einst selbst errichtet hat, fallen bei einem Verkauf nicht unter die Steuerpflicht. Allerdings darf das Gebäude während der vergangenen zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einnahmen (Miete, Pacht . . .) genutzt worden sein.

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