Am 9. Dezember letzten Jahres erhalten Wernfried G. und seine Frau Geovana ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz. Darin wird dem Paar in knappen Worten mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen wird – und damit auch ein permanentes Aufenthaltsrecht für Geovana. Die Begründung: Die Brasilianerin hat den erforderlichen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht erbracht.
Zum Äußersten entschlossen
Deswegen hat G. jetzt Beschwerde beim Landesverwaltungsgerichtshof eingelegt. Er ist zum Äußersten entschlossen: Bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) will er gehen, um sein Anliegen durchzubringen: „Ich will das ausjudiziert haben.” In seiner Argumentation beruft er sich auf einen Artikel im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, der die Ehepartner „zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft … verpflichtet.” Dazu gehört auch das gemeinsame Wohnen. Außerdem widerspreche die österreichische Gesetzeslage, die den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bereits vor Zuzug einfordert, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Deutschkenntnisse unumgänglich
Bei der BH Bludenz darf man sich zum konkreten Fall nicht äußern. Auf Anfrage der VN erklärt Arnold Brunner aber, dass an der Erfordernis „Deutsch vor Zuzug” nur schwer vorbeizukommen sei. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen würden nur in besonderen Fällen, etwa einer Schwangerschaft oder schweren Krankheit, zur Geltung kommen.
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