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Hilfsbereiter Rentnerin Schmuck gestohlen - außergewöhnlich milde Strafe

Das Bezirksgericht war wohl davon ausgegangen, dass die Bettlerin eine Geldstrafe ohnehin nicht bezahlen könne.
Das Bezirksgericht war wohl davon ausgegangen, dass die Bettlerin eine Geldstrafe ohnehin nicht bezahlen könne. ©APA/Themenbild
Zwei Wochen bedingte Haft für eine Bettlerin, die eine hilfsbereite alte Frau ausgenutzt und bestohlen hat.

Die angeklagte Bettlerin hat nach Ansicht der Gerichte die Hilfsbereitschaft einer alten Frau schamlos ausgenützt. Demnach hat die Rumänin am 27. Februar 2016 in Wolfurt der Pensionistin in deren Wohnung Schmuck im Wert von 180 Euro gestohlen. Die Rentnerin hatte der Bettlerin Zutritt gewährt und ihr Verpflegung angeboten.

Für den Diebstahl kam die unbescholtene Angeklagte mit einer außergewöhnlich milden Strafe davon. Sie muss weder ins Gefängnis noch eine Geldstrafe bezahlen. Ihr wurde eine bedingte Haftstrafe von zwei Wochen gewährt. Die Freiheitsstrafe muss sie nicht verbüßen. Die Gefängnisstrafe wurde auf Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit gestern rechtskräftig.

Der Schuldspruch erfolgte wegen des Vergehens des Diebstahls. Dafür sieht das Strafgesetzbuch eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor.

Die verhängte bedingte Haftstrafe entspreche umgerechnet nur einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen, merkte Chef-Staatsanwalt Wilfried Siegele bei der gestrigen Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch an. „Das passt nicht“, sagte der Leitende Staatsanwalt. Er beantragte die Umwandlung der erstinstanzlichen bedingten Haftstrafe in eine teilbedingte Geldstrafe.

Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte gab aber am Mittwoch der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge. Das Zweitgericht bestätigte das vom Bezirksgericht Bregenz im Vorjahr festgelegte Strafmaß. Die Strafe sei mit zwei Wochen bedingter Haft „sehr moderat“ ausgefallen, „aber noch zu tolerieren“, sagte die Vorsitzende. Das Bezirksgericht habe die Ersttäterin mit einer ungewöhnlichen Strafe bedacht. „Aber das wird von uns so zur Kenntnis“ genommen, sagte die Vizepräsidentin des Landesgerichts.

Ersatzstrafe

Das Bezirksgericht war wohl davon ausgegangen, dass die Bettlerin eine Geldstrafe ohnehin nicht bezahlen könne. Trotzdem hätte nach Ansicht von Staatsanwalt Siegele eine teilbedingte Geldstrafe verhängt werden müssen. Wäre der unbedingte Teil der Geldstrafe nicht bezahlt worden, wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis zu verbüßen gewesen.

Die Angeklagte bestritt den Tatvorwurf. Sie wurde aber von zwei Zeugen als Täterin identifiziert. Die Rumänin sagte, sie sei gar nicht am Tatort gewesen, und legte dafür schriftliche Bestätigungen von angeblichen Alibi-Zeugen vor. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen.

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