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Häftling brach ein: OLG erhöhte Strafe

©VOL.AT/Hofmeister
Der gescheiterte Einbrecher war ein Häftling. Der 35-Jährige verbüßte zur Tatzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe.

Der Deutsche war Freigänger im offenen Vollzug, der sich untertags nicht mehr im Gefängnis aufhalten musste.

Im vergangenen August verübte der Häftling nach Ansicht der Richter einen versuchten Einbruchsdiebstahl in einem Gasthaus in Lustenau. Dafür wurde der mit drei einschlägigen Vorstrafen belastete Angeklagte nun in der Berufungsverhandlung am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) rechtskräftig zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Damit haben die Berufungsrichter den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt und die Haftstrafe um ein halbes Jahr angehoben. Am Landesgericht Feldkirch hatte die erstinstanzliche Strafe noch eineinhalb Jahre Gefängnis betragen. Der Strafrahmen belief sich auf null bis drei Jahre Haft. Als Erschwerungsgrund wurde auch der Umstand gewertet, dass es sich beim Täter um einen Häftling handelte. Mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe wurde in Innsbruck in zweiter Instanz der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge gegeben.

Geständnis

Der Angeklagte gab zu, dass er in dem Gasthaus nach der Sperrstunde ursprünglich einen Einbruchsdiebstahl begehen wollte. Dennoch plädierte seine Verteidigerin Olivia Lerch vor den Gerichten auf Freispruch. Die Bregenzer Rechtsanwältin begründete ihren Antrag damit, dass ihr Mandant freiwillig und damit straffrei vom Versuch zurückgetreten sei, eine Straftat zu begehen.

Der Angeklagte sei zwar über ein offenes WC-Fenster ins Gasthaus eingestiegen und habe die Gaststube nach Geld durchsucht, sagte die Verteidigerin. Dann aber habe er seinen Fehler erkannt und deshalb ohne fremde Einflüsse sein Vorhaben aufgegeben. Er und sein unbekannter Mittäter hätten das Gasthaus ohne Beute verlassen. Zufällig sei zu der Zeit ein Polizeiauto zum Gasthaus gefahren. Der Angeklagte und sein Komplize seien daraufhin davongerannt.

Die Richter am Landesgericht und am Oberlandesgericht gingen jedoch von einem durch die Polizei erzwungenen vorzeitigen Abbruch des Einbruchsdiebstahls aus. Es sei wohl so gewesen, dass der Komplize vor dem Gasthaus Schmiere gestanden sei und den Angeklagten gewarnt habe, als er das herannahende Polizeiauto gesehen habe, meinten die Strafrichter. Danach hätten die beiden Täter die Flucht ergriffen und somit keineswegs freiwillig von ihrem Tatplan abgelassen.

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