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Gutachter stritt um 40 Euro beim OGH

Der Betroffene bekämpfte das Feldkircher Ersturteil.
Der Betroffene bekämpfte das Feldkircher Ersturteil. ©Symbolbild/Bilderbox
Sachverständiger forderte für Teilnahme an Verhandlung 210 Euro, erhielt vom Obersten Gerichtshof nur 170 zugesprochen.

Um 40 Euro stritt sich der Gerichtsgutachter mit der Justiz. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hatte seine Gebühren für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung von 210 auf 170 Euro verkürzt. Den OLG-Gebührenbeschluss bekämpfte der Sachverständige beim Obersten Gerichtshof (OGH), allerdings ohne Erfolg.

Gutachter in Prozess. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie war der gerichtlich bestellte Gutachter in einem Strafprozess des Landesgerichts Feldkirch. Er kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der Mann psychisch krank und deshalb nicht zurechnungsfähig war, als er eine Straftat beging. Zudem seien, so die Expertise, weitere schwere Straftaten zu befürchten, wenn der Mann medizinisch nicht behandelt werde. Deshalb beantragte die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Der Betroffene bekämpfte das Feldkircher Ersturteil. An der Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Innsbruck nahm auch der Sachverständige teil, der dabei sein Gutachten ergänzte. Dafür forderte er als Honorar in Form von Gebühren 210 Euro. Den Gesamtbetrag schlüsselte der Psychiater so auf: 22,70 Euro für Zeitversäumnis, 33,80 Euro für die Teilnahme an der Verhandlung, 100 Euro für die Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung, 19,32 Euro als Fahrtgeld, 35 Euro für Umsatzsteuer.

Bereits entlohnt worden. Das Oberlandesgericht zog davon jedoch die 33,80 Euro für die Teilnahme an der Verhandlung ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen OLG-Gebührenbeschluss. Denn durch die Position Zeitversäumnis sei die Teilnahme des Sachverständigen an der Berufungsverhandlung bereits entlohnt worden, argumentierten die Wiener Höchstrichter. Die Teilnahme an der Verhandlung dürfte in diesem Fall nicht zusätzlich entlohnt werden.

Keine Wartezeit. Der Sachverständige habe nach 18 Minuten den Verhandlungssaal bereits wieder verlassen dürfen, so der OGH in seiner Entscheidung. Von Beginn der Verhandlung weg sei der Gutachter zu Wort gekommen. Er habe Fragen zur Prognose der Gefährlichkeit des Betroffenen beantwortet. Dabei sei es auch um die Behandlungsbedürftigkeit und die Krankheitseinsicht des Vorarlbergers gegangen. Der Gutachter habe während der Verhandlung keine Wartezeiten gehabt, sondern sei sofort involviert worden. Deshalb sei er mit den Gebührenpositionen Zeitversäumnis und Gutachtensergänzung im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes ausreichend entschädigt worden.

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