1. Februar 2008 06:03; Akt.: 1.02.2008 06:03

Grenzen für Strafvollstreckung fallen bald

Ignorieren sollte man das Schreiben aus dem Ausland nicht. Ignorieren sollte man das Schreiben aus dem Ausland nicht. - © Bilderbox
“Spätestens ab März wird man als Österreicher kaum noch um das Bezahlen von ausländischen Verkehrsstrafen herumkommen”, so Dominik Tschol, Jurist beim ÖAMTC in Dornbirn. (3 Kommentare)

Ab dem 1. März gilt die EU-weite Vereinbarung: Drückt man im Ausland zu sehr aufs Gas oder wird wegen anderer Straßenverkehrsdelikte erwischt, bekommt man ein paar Wochen später einen Strafbescheid ins Haus, den man bezahlen muss. „Ignoriert man die Aufforderung, wird es noch teurer“, warnt Tschol. Wichtig zu wissen: Der Brief der ausländischen Behörde muss in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem der Delinquent wohnt. Einen ungarischen Brief muss man demnach nicht beachten. Nur Italien und Deutschland haben das Abkommen bisher nicht ratifiziert. „Als Vorarlberger muss man deswegen aber nicht glauben, dass man die deutschen Strafen nicht bezahlen muss, hier gibt es bereits ein Verwaltungsabkommen über die Vollstreckung ab 25 Euro“, klärt der ÖAMTC-Jurist auf.

Gesetz umgangen

Die deutschen Behörden sind kreativ: Parkt man in Lindau falsch und bekommt einen Strafzettel über 15 Euro, müsste man diesen zwar theoretisch nicht bezahlen, erhält aber ein paar Wochen später einen Bußgeldbescheid, die Strafe wird dann auf mindestens 25 Euro angehoben. „Damit stellen unsere Nachbarn sicher, dass man die Strafe auf jeden Fall bezahlen muss. Die Österreicher machen es umgekehrt allerdings genauso“, so Tschol. In Italien gilt: bis das Abkommen - vermutlich im Herbst - ratifiziert ist, kann man den Strafbescheid ignorieren. Schwierig wird es allerdings, wenn man wieder in das Land einreist und gestoppt wird. Dann kann die Polizei die ausstehende Strafe eintreiben, notfalls unter Beschlagnahmung des Wagens. Gleiches gilt für unser Nachbarland Schweiz. „Als Burgenländer kann man vermutlich den Schweizer Bußgeldbescheid ignorieren, als Vorarlberger wird das schwierig“, meint der Verkehrsjurist.

Kleiner Erfolg

Einen kleinen Erfolg für die Autofahrer gibt es allerdings zu vermelden. Das Gesetz ist nur auf jene Delikte anwendbar, die ab dem 1. März 2008 begangen werden. „Der ÖAMTC konnte erreichen, dass es für Strafbescheide, die vor diesem Datum zugestellt werden, keine rückwirkende Vollstreckung gibt“, sagt Hugo Haup­fleisch, ÖAMTC-Chefjurist.

Kritik und Kontakt

Rechtsberatung kontaktieren
Die meisten europäischen Länder verweigern immer noch die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern und -lenkern. Daher kann gegen diese Verkehrssünder gar kein Strafverfahren durchgeführt werden. „Während also österreichische Kraftfahrer den ausländischen Behörden praktisch ans Messer geliefert werden, können Ausländer österreichischen Radarboxen weiterhin die lange Nase drehen“, kritisiert der ÖAMTC. Nach Erhalt eines ausländischen Strafbescheids sollte man vor jedem weiteren Schritt die Rechtsberatung des ÖAMTC unter der Telefonnummer (01) 71199-1530 kontaktieren.



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