Götzis. (VN-gms) Am Oberen Berg, idyllisch über Götzis gelegen, hat ein Altacher Bauunternehmen deutlich sichtbar Plakate für ein geplantes Wohbauprojekt aufgestellt. Nicht gerade zur Freude der Nachbarn, wie man in Götzis hört. Und die Angelegenheit wurde mittlerweile auch eine politische. Denn auf der dieswöchigen Gemeindevertretungssitzung beantragte die FPÖ Götzis die Erarbeitung von Bebauungsgrundlagen und eine Bausperre für den kompletten Ortsbereich Götzner Berg, bestehend aus Rütte, Eichbühel, Schwende und Berg. Damit könne man auch in diesen Bereichen prüfen, was hier gebaut werden darf, so die Argumentation. Bereits im April hatte die Gemeindevertretung im Bereich Bulitta-Hof einen ähnlichen Beschluss gefasst.
Nur Oberer Berg
Bauauschuss-Vorsitzender Vizebürgermeister Clemens Ender (Götzner VP) gab in der Sitzung daraufhin mehreres zu bedenken. So habe es zwischen Bauträger und Anrainern vergangene Woche ein Gespräch gegeben. Das Ergebnis sei, dass es vorläufig keinen Bauantrag geben und das Projekt nicht in der aktuellen Darstellungsform eingereicht werden wird. Außerdem warnte Ender davor, dass eine derartig großflächige Bausperre nicht sinnvoll sei. Mittelfristig müsse ohnehin ganz Götzis Grundlagen erhalten, erinnerte er zudem an einen geltenden Beschluss.
In einem Abänderungsantrag beschränkte Ender den Antrag auf den Bereich „Oberer Berg“. Hier mache eine Überprüfung Sinn, argumentiert er. In den anderen Bereichen ist eine relativ dichte Bebauung bereits erfolgt und die Problematik mit Neubauten weit geringer. In der folgenden Diskussion kristallisierte sich heraus, dass nur die SPÖ dem Antrag der FPÖ folgen würde. Schließlich wurde der Antrag von Ender angenommen. Am Oberen Berg, ausgehend vom alten Schulhaus, wurden eine Bausperre und die Erarbeitung von Baugrundlagen beschlossen.
Damit gilt nun für zwei, bei Verlängerung maximal drei Jahre eine Bausperre. Wer trotzdem bauen möchte, kann einen Antrag bei der Gemeindevertretung einbringen. Wenn diese beschließt, das Ansuchen stehe den Intentionen der in Erarbeitung befindlichen Baugrundlagen nicht entgegen, kann das Bauverfahren – und in Folge der Bau – dennoch aufgenommen werden.
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