Mit dem Computer könnten auch andere Websites als die der Wettfirma aufgerufen werden, so das bestrafte Unternehmen in seiner Beschwerde.
Alles vorbereitet
Das LVwG war anderer Ansicht: Das Terminal sei zu dem Zweck aufgestellt gewesen, “anderen Personen die Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen”, so das Verwaltungsgericht in einem Spruch, über den die “Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit” in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet.
“Das zeigt sich schon daran, dass die Homepage des Buchmachers bereits aufgerufen war, und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war.” Das betroffene Gerät stand in einer Vorarlberger Tankstelle. Dort wurden auch die Kundenkarten der Beschwerdeführerin verkauft, auf die ein Guthaben aufgebucht werden konnte. Die Revision der Beschwerdeführerin war laut LVwG unzulässig. Die Gesellschaft hätte eine Wettlizenz des Landes Vorarlberg gebraucht.
Sportwetten und andere Gesellschaftswetten sind in Österreich, im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Ländern, nicht als Glücksspiel deklariert und Ländersache. Klassische Casinospiele wie Roulette oder auch das Zocken an einarmigen Banditen fallen unter das Bundes-Glücksspielgesetz (GSpG). Beim Automatenspiel können die Länder aber eigenständig entscheiden, ob sie es prinzipiell erlauben oder nicht. Vorarlberg ist ein “Verbotsland”.
Auch Wien hat mit Jahresbeginn Spielautomaten aus der Stadt verbannt. Dort schießen aber seitdem Sportwettlokale aus dem Boden. Die sogenannten Live-Wetten gelten als “Ersatzdroge” für Automatenspieler mit problematischem Zockverhalten, da genauso wie am klassischen Automaten binnen kurzer Zeit auf viele Ereignisse gesetzt werden kann. Vorarlberg hat Live-Wetten als erstes Bundesland verboten, andere wollen nachziehen. (red/APA)
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