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Gericht: GKK muss Kosten für Krankentransport übernehmen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig
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Feldkirch - Überstellung von Patientin von Innsbruck nach Feldkirch war laut Urteil medizinisch notwendig.

Kleinlich gehe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) mit Zwangsversicherten in Notfällen um und gebe unnötig Steuergeld für Prozesse aus, kritisiert Claudia Bogensberger. Die Feldkircher Rechtsanwältin vertritt einen klagenden GKK-Versicherten aus dem Unterland, der in erster Instanz einen Sozialrechtsprozess gegen die beklagte GKK vorläufig gewonnen hat.

Das Landesgericht Feldkirch hat entschieden, dass die beklagte Krankenkasse dem Kläger die ermäßigten ­Kosten von 558,56 Euro für den Krankentransport seiner bei ihm mitversicherten Tochter in einem Rettungsauto des Roten Kreuzes von der Universitätsklinik Innsbruck zum Landeskrankenhaus Feldkirch ersetzen muss. Zudem hat die beklagte Partei die bisherigen Prozesskosten des Klägers von 834,66 Euro zu übernehmen.

Denn nach Ansicht des Sozialgerichtssenats unter dem Vorsitz von Richterin Anna Maria Eberle-Mayer war die Überstellung der Wirbelsäulenpatientin in einem Liegendtransport medizinisch notwendig. In solchen Fällen verpflichtet das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Sozialversicherung zum Kostenersatz.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Die beklagte GKK hat Berufung eingelegt. Nun wird in zweiter Instanz das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Die Krankenkasse vertritt den Standpunkt, dass der von der Patientin gewünschte Krankentransport keineswegs medizinisch notwendig war. Ihrer Ansicht nach hätte die in Innsbruck studierende Patientin nach ihren Operationen in der Uniklinik in Innsbruck bleiben und sich dort von ihrer Vorarlberger Familie besuchen lassen sollen.

Die 24-jährige Patientin wollte nach Vorarlberg überstellt werden, um in der Nähe ihrer Familie zu sein. Sie war wegen ihrer langwierigen Wirbelsäulenbeschwerden psychisch angeschlagen. Behandelnde Ärzte meinten sogar, bei ihr auftretende vorübergehende Lähmungserscheinungen seien psychisch bedingt.

Psychische Ursachen

Deshalb hat das Landesgericht den Krankentransport in die Heimat der Patientin als medizinisch notwendig eingestuft. Schließlich „ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und lebensnah, einer auf psychischen Ursachen beruhenden Beschwerde­symptomatik mit einer Verbesserung der psychischen Situation entgegenzutreten“, heißt es im Urteil. Und die psychische Situation habe sich für die Patientin in Feldkirch mit der geografischen Nähe zu ihrer Familie verbessert, meint das Gericht.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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