18. August 2012 07:59; Akt.: 18.08.2012 07:59

Gericht dehnte das Gesetz: Doch Therapie statt Strafe

Kokainschmuggel aufgeflogen Kokainschmuggel aufgeflogen - © APA
von NEUE/Seff Dünser - Feldkirch – Gericht gewährte einem Kokainschmuggler Therapie statt Strafe, weil er einen Drogenring auffliegen ließ und so der Justiz half.

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Therapie statt Strafe war nach den verschärften neuen Gesetzesbestimmungen mathematisch eigentlich nicht mehr möglich. Dennoch gewährte das Landesgericht Feldkirch einem süchtigen Kokainschmuggler die Chance, mit einem Drogenentzug dem Gefängnis zu entkommen. Dazu dehnte das Gericht das Gesetz, es ließ mit einem mathematisch-juristischen Trick Gnade vor Recht ergehen.

Der unbescholtene Angeklagte wurde wegen des Schmuggels von 1,8 Kilo Kokain aus der Schweiz nach Vorarlberg zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Haftstrafe wird der von Simon Mathis verteidigte Kokainkonsument aber nicht verbüßen müssen, wenn er die Drogentherapie erfolgreich absolviert. Das Urteil wurde noch in der Verhandlung rechtskräftig.

Mit dem milden Urteil brachte das Gericht seine Dankbarkeit dafür zum Ausdruck, dass der 28-Jährige mit seinen Aussagen einen Drogenring hatte auffliegen lassen. Er war Drogenkurier für einen Türken, der angeblich Kokain-Bestellungen von Mitarbeitern von zwei Vorarlberger Großunternehmen aus der textil- und metallverarbeitenden Industrie entgegengenommen hatte. Der Türke soll dafür zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sein.

Seit 1. Jänner 2011 ist nach dem novellierten Suchtmittelgesetz keine Therapie statt Strafe mehr möglich, wenn die Grenzmenge um das 25-fache überstiegen worden ist. Die Grenzmenge, ab der eine große Gefahr angenommen wird, beträgt für Kokain 15 Gramm an reinem Wirkstoff. Damit ist Haft ab 300 Gramm vorgeschrieben. Das Schöffengericht nahm an, dass der 28-Jährige sogar 360 Gramm reines Kokain geschmuggelt hat.

Man müsse aber beim Ko­kainschmuggel des Angeklagten „eine Splittung vornehmen“, sagte der Vorsitzende Richter, in eine Haupt- und Nebenphase. Deshalb dürfe man „keinen Additionszusammenhang“ herstellen. Für die Grenzmengen-Berechnung könnten die einzelnen Schmuggelmengen nicht einfach zusammengezählt werden. Daher „rutscht er noch unter die ominöse Grenze“. Der Mittäter benennende Täter habe sich „sehr kooperativ gezeigt und der Justiz geholfen, jetzt hilft die Justiz ihm“.

Strengere Rechtslage

Pech gehabt hätte der geständige Täter, wenn er hart bestraft worden wäre. Denn nur eine Schmuggelfahrt vom März 2011 fiel bereits unter die strenger gewordene Rechtslage seit Jahresbeginn 2011 – was allerdings für die Anwendung der neuen Bestimmung ausreichend gewesen wäre.



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