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Gatte soll 50.000 Franken der Frau veruntreut haben

OGH hob Urteil des OLG auf
OGH hob Urteil des OLG auf ©Bilderbox
Oberlandesgericht (OLG) hatte in Erbprozess Untreue und damit Erbunwürdigkeit festgestellt. OGH hob nun aber das OLG-Urteil auf.

Hat der Mann 2012 ohne Zustimmung seiner Frau wenige Tage vor ihrem Tod zusammen mit seiner Tochter aus einer früheren Beziehung widerrechtlich 50.000 Franken vom Schweizer Konto seiner Gattin abgezweigt und nicht mehr zurückgegeben? Das ist die entscheidende Frage in einem anhängigen Vorarlberger Erbprozess, die das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) mit Ja beantwortet hat.

Für das Oberlandesgericht wurde damit der Straftatbestand der Untreue erfüllt. Deswegen sei der Gatte erbunwürdig geworden. Das habe zur Folge, dass die klagende Tochter aus der früheren Beziehung für ihren 2013 verstorbenen Vater keinen Erbanspruch auf das Vermögen der verstorbenen Frau habe. Deshalb hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

In erster Instanz hingegen hatte das Landesgericht Feldkirch der Klage stattgegeben. Das Erstgericht hatte der klagenden Tochter aus der früheren Beziehung des Mannes 90.000 Euro als Pflichtteilsanspruch gegen ihre beklagten und dank eines Testaments erbenden drei Stiefgeschwister zugesprochen. Nach Ansicht des Feldkircher Richters Norbert Stütler waren der Frau vier Tage vor ihrem Tod die abgehobenen 50.000 Franken übergeben worden.

Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) das klagsabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck aufgehoben. Das OLG muss jetzt noch einmal über die Berufung der Beklagten gegen das Feldkircher Ersturteil entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage einer falschen Annahme geurteilt, so das Höchstgericht in Wien.

Schließlich habe die Klägerin sehr wohl schon in der Feldkircher Verhandlung vom 20. Oktober 2014 angegeben, ihr Vater habe die 50.000 Franken seiner Frau übergeben. Aktenwidrig sei daher die OLG-Behauptung, die Klägerin habe am 20. Oktober 2014 nur ausgesagt, nicht zu wissen, was ihr Vater mit dem behobenen Geld gemacht habe, und erst in der Verhandlung am 2. Dezember 2014 ihre Version geändert.

„Damit beruht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in einem nicht von vornherein unerheblichen Punkt auf einer aktenwidrigen Wiedergabe von Aussagen“, hält der Oberste Gerichtshof fest.

Sollte das OLG neuerlich zur Feststellung gelangen, dass finanziell Untreue vorliegt, dürfte nach den Vorgaben des OGH die Klägerin die Erbunwürdigkeit nicht mit der Behauptung zu verhindern versuchen, dass die Frau ihrem Vater verziehen habe. Weil sie dieses Argument bislang nie vorgebracht habe.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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