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Gast zahlt Rechnung nicht: Ein Monat Gefängnis

Weil ein Gast seine Rechnung nicht zahlte, muss er einen Monat ins Gefängnis.
Weil ein Gast seine Rechnung nicht zahlte, muss er einen Monat ins Gefängnis.
Was ist eine angemessene Strafe für jemanden mit drei einschlägigen Vorstrafen, der im Gasthaus die Rechnung von 37,60 Euro nicht bezahlt hat? Diese Frage haben Vorarlberger Richter in einem Strafverfahren in zwei Instanzen gleichlautend so beantwortet: ein Monat Gefängnis.

Das strenge Urteil ist seit dieser Woche rechtskräftig. Am vergangenen Mittwoch wurde im Berufungsprozess am Landesgericht Feldkirch die harte erstinstanzliche Sanktion bestätigt. Am Bezirksgericht Bregenz war die Angeklagte im Juni wegen des Vergehens des Betrugs zu einem Monat Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Die mögliche Höchststrafe wäre ein halbes Jahr Gefängnis gewesen.

Harte Strafe

Die Strafe für den Bagatellbetrug fiel deshalb hoch aus, weil die Angeklagte bereits mit drei einschlägigen Vorstrafen nach begangenen Vermögensdelikten belastet war. „Es ist nun das vierte Mal, dass die Angeklagte einschlägig straffällig geworden ist“, sagte Richterin Angelika Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung im Berufungsprozess. In der Vergangenheit hätten selbst „hohe Geldstrafen nichts gebracht“. Die 56-jährige Frau habe dennoch weiterhin Straftaten verübt. Deshalb „bedarf es jetzt einer unbedingten Freiheitsstrafe“, erklärte die Vorsitzende des aus drei Richtern bestehenden Berufungssenats.

Eine unbedingte Freiheitsstrafe sei eine harte, aber notwendige Sanktion, sagte der Leitende Staatsanwalt Wilfried Siegel in der Berufungsverhandlung. Aber Geldstrafen hätten die Angeklagte bislang nicht von weiteren Straftaten abhalten können.

Rechnung in Höhe von 36,70 Euro nicht bezahlt

In einem Gasthaus im Rheindelta hatte die Angeklagte nach Ansicht der Richter im März den Zechbetrug begangen. Sie hatte Speisen und Getränke zum Preis von 37,60 Euro konsumiert, aber nicht bezahlt. Sie sei, so die Richter, weder zahlungswillig noch zahlungsfähig gewesen.

Die Berufungsverhandlung wurde in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt. Am Tag des Vorfalls hatte sie gesagt, sie so alkoholisiert gewesen und habe deshalb irrtümlich gemeint, die Rechnung bereits bezahlt zu haben. Diese Angaben werteten die Richter ebenso als Schutzbehauptung wie ihre Aussage vor der Polizei, sie sei der Meinung gewesen, zum Essen und Trinken im Gasthaus eingeladen worden zu sein.

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