Ein anderer Blickwinkel auf die bislang anzunehmende Fehlsichtigkeit des Taxifahrers hat sich dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) eröffnet. So konnte die zweite Instanz jetzt den Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft aufheben. Damit erhielt der Taxifahrer seinen Führerschein und seinen Taxilenkerausweis zurück.
Nicht mehr fehlsichtig
Denn nach dem BH-Bescheid konnte der Taxifahrer nachweisen, dass er nicht mehr fehlsichtig ist. Damit wurde die Führerschein-Auflage der BH hinfällig, wonach er nur mit einer Brille oder Kontaktlinse fahren durfte.
Bereits am 4. Mai 2010 hatte der Mann in der Türkei mit einer Laseroperation seiner Augen seine Fehlsichtigkeit korrigiert. Darüber hat er die BH aber nie informiert. Deshalb bestand weiterhin die Sehbehelf-Auflage.
Im August 2011 akzeptierte der Mann sogar eine BH-Geldstrafe, weil er beim Fahren ohne Sehbehelf erstmals erwischt worden war. Er habe danach vergessen, die Auflage aus dem Führerschein streichen zu lassen, sagte er nun bei der mündlichen Verhandlung im Bregenzer Landesverwaltungsgericht. Da die Strafe sehr gering gewesen sei und es zu keinen Konsequenzen beim Führerschein gekommen sei, habe er die Strafe einfach bezahlt und sich nicht weiter darum gekümmert. Er habe die Angelegenheit zum damaligen Zeitpunkt einfach nicht ernst genommen.
Wiederholungstäter
Am 8. März 2015 um 4.40 Uhr wurde der Taxifahrer zum zweiten Mal beim Lenken eines Fahrzeugs ohne Sehbehelf ertappt. Daraufhin entzog die BH dem verwaltungsrechtlichen Wiederholungstäter am 14. April den Führerschein und den Taxilenkerausweis ohne aufschiebende Wirkung für jeweils drei Monate.
Erst als ihm damit der Verlust seines Jobs drohte, handelte der Taxilenker. Zwei Tage nach dem BH-Bescheid ließ er sich am 16. April ärztlich untersuchen. Dabei wurde ihm bescheinigt, er benötige weder eine Brille noch Kontaktlinsen. Dem Landesverwaltungsgericht, bei dem er Beschwerde gegen den BH-Bescheid erhob, legte der Taxifahrer auch eine Bestätigung über die Augenoperation vor.
Somit „liegt keine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille oder Kontaktlinsen vor“, schreibt LVwG-Richterin Isabel Vonbank in ihrem juristischen Merksatz. Ihr Rechtssatz endet so: „Der Verstoß gegen diese Auflage kann daher nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führen“ – und somit nicht zum Verlust des Führerscheins und Taxilenkerausweises.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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