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Freispruch: Gesetz hat sich geändert

Geänderte Gesetzeslage: Freispruch für Ungarin.
Geänderte Gesetzeslage: Freispruch für Ungarin. ©VN/HEY
Feldkirch - Was damals strafbar war, ist es jetzt nicht mehr. Davon profitiert hat nun eine Angeklagte in einem Strafprozess am Landesgericht Feldkirch.

Die 28-Jährige wurde vom Anklagevorwurf der Schlepperei freigesprochen. Das Urteil im ungewöhnlichen und bereits 2008 eingeleiteten Strafverfahren mit der Aktenzahl 22 Hv 54/08d ist nicht rechtskräftig.

Die Ungarin war seit 2008 nie zum Prozess erschienen. Nun wurde in ihrer Abwesenheit verhandelt. Die Voraussetzungen dafür lagen vor: Die Angeklagte war zum Tatvorvorwurf bereits polizeilich einvernommen und ordnungsgemäß per internationalem Rückschein geladen worden; zudem wurde ihr nur ein Vergehen und kein Verbrechen angelastet. Andreas Böhler beantragte als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anwendung des Gesetzes, also einen Freispruch.

Mit der inzwischen erfolgten “Änderung der Rechtslage” erklärte auch Richterin Christine Gstrein den Freispruch. Nach Paragraf 114 des Fremdenpolizeigesetzes sei das Verhalten der Frau aus Budapest “nun nicht mehr strafbar”. Wer unentgeltlich die illegale Durchreise eines anderen fördere, werde strafrechtlich nicht mehr belangt.

Kein gültiger Pass

Die Ungarin war laut Strafantrag Beifahrerin im Auto ihres Lebensgefährten, der, aus Deutschland kommend, mit ihr am 2. Juli 2008 in Gaißau in die Schweiz einreisen wollte. Bei der Kontrolle am Grenzübergang wurde festgestellt, dass der Serbe keinen gültigen Pass und einen gefälschten Führerschein bei sich hatte. Gegen den 31-jährigen Serben mit unbekanntem Aufenthaltsort läuft das Strafverfahren in Feldkirch wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden noch.

Der ungarischen Beifahrerin wurde vorgeworfen, sie habe bei der Durchreise durch Vorarlberg gewusst, dass ihr serbischer Lebensgefährte über keine gültigen Dokumente verfügt. Deshalb wurde ihr das Vergehen der Schlepperei zur Last gelegt. Die Strafdrohung dafür betrug nach der zur Tatzeit gültigen Rechtslage bis zu einem Jahr Gefängnis. Damals wurde auch die unentgeltliche Schlepperei bestraft. Dem ist mittlerweile eben nicht mehr so.

Das Gericht sei “von der aktuellen Rechtslage ausgegangen”, sagte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Dabei sei es “nach dem Günstigkeitsprinzip vorgegangen”. Das Gericht stellte sich also die Frage: Was ist günstiger für die Angeklagte – die seinerzeitige oder die jetzige Rechtslage?

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