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Flüchtlinge dürfen in Quartier in Zell am See bleiben

Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz zufolge dürfen jetzt rund 40 Asylwerber in einem Flüchtlingsquartier in Zell am See bleiben, nachdem eine Miteigentümerin des privaten Hauses den Unterkunftsbesitzer auf Unterlassung geklagt und von einer Zivilrichterin zunächst recht bekommen hatte. Das OLG gab der Berufung statt. Der Anwalt der Klägerin wendet sich nun an den Obersten Gerichtshof.


Die Richterin des Salzburger Landesgerichtes war in ihrem Urteil vom 16. Februar 2016 zur Ansicht gekommen, dass die Zustimmung der Miteigentümerin über die Unterbringung der Flüchtlinge in dem privaten Haus erforderlich gewesen wäre. Für die Vermietung zur Aufnahme von Flüchtlingen hätte eine rechtmäßige Widmungsänderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegen müssen. Es hätten also alle Eigentümer zustimmen müssen, stellte die Richterin fest. Bei Uneinigkeit hätte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Außerstreitrichter einen Beschluss fassen müssen.

Der Beklagte, dessen Räumlichkeiten in dem Haus am 1. Dezember 2015 für ein Flüchtlingsquartier an das Land weiter vermietet wurden, brachte durch seinen Anwalt Anton Waltl eine Berufung gegen das Urteil der Zivilrichterin beim OLG Linz ein. Und hatte Erfolg. Ein Berufungssenat urteilte am 6. April: In diesem Fall liege keine spezifische Geschäftsraumwidmung vor. Deshalb stelle die Änderung des Betriebsgegenstandes für sich gesehen keine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des Paragrafen 16, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes dar.

Das OLG zog als Argument auch das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden heran, das Gesetz trat am 1. Oktober 2015 in Kraft. Da die Unterbringung dieser Personengruppe auch eine Aufgabe der Länder und Gemeinden sei und der Gesetzgeber durch Schaffung eines Gemeinderichtwertes von 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung eine gleichmäßige Verteilung im Bundesgebiet anstrebe, müsse die Verwendung von Wohnraum in einer Gemeinde als Unterkunft für hilfs- und schutzbedürftige Fremde ebenso als verkehrsüblich erachtet werden wie die Zurverfügungstellung von Wohnungseigentumsobjekten durch Private, um Gemeinden die Erfüllung der vom Bundesverfassungsgesetz auferlegten Pflichten zu ermöglichen, erläuterte das Gericht.

Der Rechtsanwalt der Klägerin, Alexander Bosio von der Kanzlei Kinberger-Schuberth-Fischer, will gegen das OLG-Urteil, das den Streitparteien heute, Mittwoch, zugestellt wurde, eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof einbringen. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig. “Das Urteil ist unverständlich”, sagte Bosio zur APA. Denn das OLG Linz habe in einem Parallel-Prozess entschieden, dass der Betrieb des Chinarestaurants der Klägerin in dem Haus die Grenzen des Verkehrsüblichen übersteige.

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