Verbotenen außerehelichen Geschlechtsverkehr hat der Asylwerber als Hauptgrund für seine Flucht von Afghanistan nach Vorarlberg angegeben. Ob er deswegen in seiner Heimat tatsächlich strafrechtlich verfolgt wurde, muss die Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl noch einmal und genauer prüfen.
Das hat in Wien in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beschlossen. Es hat den erstinstanzlichen Bescheid über den abgelehnten Asylantrag und die Abschiebung aufgehoben und eine Verfahrensergänzung beim Asyl-Bundesamt in Feldkirch angeordnet. Zudem hat das BVwG ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Das Asyl-Bundesamt hat laut BVwG-Beschluss weitere Ermittlungen zu „den Konsequenzen für Männer, die mit einer einem anderen Mann versprochenen Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr vollzogen haben, durchzuführen“.
Auf Flucht verhaftet
Der Asylwerber behauptet als Beschwerdeführer, er und seine Freundin seien in Afghanistan verhaftet worden. Denn sie hätten eine Liebesbeziehung unterhalten, obwohl die Frau gegen ihren Willen einen anderen Mann heiraten hätte sollen. Auf der Flucht nach Pakistan seien sie festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden.
Zina laute in Afghanistan die Bezeichnung für außerehelichen Geschlechtsverkehr. Das sei eine Straftat, verstoße gegen die Scharia des islamischen Rechts und werde von den beteiligten Familien und den radikalen Islamisten der Taliban mit Gewalt geahndet.
Aus dem Gefängnis sei er entlassen worden, weil die zuständigen Stellen ohne sein Wissen wohl bestochen worden seien. Jedenfalls habe der Staatsanwalt seiner Mutter geraten, ihn durch Bestechung freizukaufen.
Das Feldkircher Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Angaben des sunnitischen Moslems als unglaubwürdig eingestuft. Das sei voreilig gewesen, meint das Bundesverwaltungsgericht. Denn der Fall sei nicht genau genug geprüft worden, auch was die Frage eines möglichen Freikaufs aus dem Gefängnis anbelange. Das Bundesverwaltungsgericht dazu: „Dafür, dass die Schilderung des Beschwerdeführers nicht nur denkmöglich erscheint, sprechen bereits die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Korruption, wonach Afghanistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 zusammen mit Nordkorea und Somalia den letzten Platz belegt hat.“
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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