2. Juli 2012 07:17; Akt.: 2.07.2012 07:17

Ferialjobs der Kinder können für die Eltern teuer werden

Die Ferialjobs ihrer Kinder können für die Eltern zum Teil empfindliche finanzielle Einbußen bedeuten. Die Ferialjobs ihrer Kinder können für die Eltern zum Teil empfindliche finanzielle Einbußen bedeuten. - © VN/Steurer
von VN/Ernest Enzelsberger - Verdienen Kinder über 18 zu viel, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weg.

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Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferien, um Berufserfahrung zu sammeln oder ihr Taschengeld aufzubessern. Für die Eltern kann ein Ferialjob aber zu finanziellen Einbußen führen. Da die Beschäftigung von „Praktikanten“ in verschiedenen Formen erfolgt, ist die Rechtssituation nicht immer klar. Laut Steuerberater Dr. Peter Bahl (Kanzlei Stemmer/Bahl/Fend) wird zwischen mehreren Arten von in den Ferien Tätigen unterschieden:

» „Echte Ferialpraktikanten“: Das sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum ausüben müssen. Bei den Tätigkeiten geht es primär um die praktische Umsetzung des Lehrstoffs und nicht um die Arbeitsleistung. Diese Ferialpraktikanten sind weisungsfrei, beziehen kein Entgelt und sind im arbeitsrechtlichen Sinn keine Arbeitnehmer. Auf sie finden Bestimmungen wie Angestellten- oder Urlaubsgesetz keine Anwendung. Wesentlich ist, dass weder Taschengeld noch Sachleistungen gewährt werden. Der Schüler oder Student ist während der Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers unfallversichert.

» Praktikanten mit „Taschengeld“: Die Tätigkeitsmerkmale sind gleich wie oben, allerdings erhält der Praktikant ein (freiwilliges) Taschengeld. Das ist zwar lohnsteuerpflichtig, wegen der geringen Bezüge ist aber normalerweise keine Lohnsteuer zu entrichten.

» Ferialarbeitnehmer: Sie haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und auf Urlaub. Dieser wird normalerweise als Urlaubsersatzleistung abgerechnet. Auch Bestimmungen über Kündigungen sind anwendbar.

Familienbeihilfe

Zu beachten ist aber – so Bahl –, dass für die Eltern ein Ferialjob auch zu teils empfindlichen finanziellen Einbußen führen kann. Grundsätzlich können Kinder unter 18 Jahren ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man ab 18 Jahren: Um die Beihilfen nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreiten, egal, ob es in den Ferien oder außerhalb erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind bis zu 12.439 Euro pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Werbungskosten und Sonderausgabenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto 14.512 Euro im Jahr verdienen, ohne dass Eltern um Beihilfe und Absetzbetrag bangen müssen.

Sozialversicherung

Aus Sicht des Kindes gilt: Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 376,26 Euro fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstneh­mer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug darüber, werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit ver­bundenen Ausgaben) von 11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Solche Ferialbeschäftigungen unterliegen der Umsatzsteuer (im Regelfall 20 %), allerdings erst bei einem Jahresumsatz von mehr als 36.000 Euro.

Lohnsteuer

Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als 1200 Euro, kommt es zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei Überschreiten der Grenze eine Lohnsteuer an, sollte beim Finanzamt nach Ablauf des Jahres ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden.



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