Denn das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) sei im Berufungsprozess – mit zwei Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber – falsch besetzt gewesen, bemängelten Verantwortliche des Höchstgerichtes in Wien. Nun muss das Tiroler Zweitgericht mit einem Senat, der neben Berufsrichtern aus je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, noch einmal entscheiden.
Kläger in dem anhängigen Sozialrechtsverfahren ist ein Vorarlberger Rechtsanwalt. Er fordert von der beklagten Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) die Rückerstattung seiner Zahnarztkosten. Der Anwalt hatte sich wegen seiner Zahnfleischentzündung bei einem Wahlzahnarzt behandeln lassen.
Teilweise Rückerstattung
Die VGKK hatte auf ihre Satzung verwiesen und ihm nur einen Teil seiner Kosten rückerstattet. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt rund 760 Euro ein. In erster Instanz wurden ihm vom Landesgericht Feldkirch, als Arbeits- und Sozialgericht, aber nur 54 Euro zugesprochen. Der Feldkircher Richtersenat war korrekt besetzt: Er bestand aus einer vorsitzenden Richterin sowie je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Besetzung nicht erwähnt
In zweiter Instanz bestätigte das Oberlandesgericht Innsbruck im Wesentlichen das Feldkircher Ersturteil. Der klagende Vorarlberger Anwalt bekämpfte das Innsbrucker Berufungsurteil mit einer Revision an den OGH, die das Oberlandesgericht als zulässig einstufte. Eine falsche Senatsbesetzung am Oberlandesgericht hat der Kläger in seiner Revision nicht erwähnt. Dazu schritt das Höchstgericht von Amts wegen ein.
Grundsätzlich hätten Laienrichter in Sozialrechtsprozessen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzugehören, hält der OGH fest. Ausgenommen davon seien Gerichtsverfahren von Selbstständigen, in denen es um Unfallversicherung und Pflegegeld gehe. Dann dürften beide Laienrichter Arbeitgebervertreter sein.
Versicherung
Der Rechtsanwalt sei nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, schreibt der OGH. Er habe sich freiwillig krankenversichert. Damit unterliege er der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Daher habe ein Laienrichter ein Arbeitnehmervertreter zu sein.
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