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EuGH lehnt Schrems-Sammelklage gegen Facebook ab

Der österreichische Datenschützer Maximilian Schrems kann zwar selbst im Heimatland gegen Facebook klagen, doch lehnt der EuGH eine Sammelklage ab.

Schrems könne “nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstandort in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen”, heißt es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs am Donnerstag.

Schrems selbst sieht trotz des Urteils einen Erfolg gegen die Blockadeversuche von Facebook. Allerdings habe die “sehr enge EuGH-Definition” des Verbrauchs eine zusätzliche Sammelklage österreichischer Prägung verhindert. Jedenfalls könnten nach drei Jahren Blockade durch Facebook die Gerichte nun den Fall prüfen. Facebook müsse sein Geschäftsmodell von einem Gericht datenschutzrechtlich beurteilen lassen. Und dies sei ein Riesenproblem für Facebook. Schrems meinte auch, dass die Sammelklage endlich europäisch gelöst werden müsse. Facebook müsse voraussichtlich den Großteil der Verfahrenskosten tragen, da sich der Kläger in 20 von 22 Klagepunkten durchgesetzt habe.

Schrems hatte in Österreich Klage gegen Facebook Irland erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche zwecks Klageerhebung abgetreten haben. Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Schrems begehrte von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von Schadenersatz.

Facebook bestreitet internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Nach Ansicht des Unternehmens kann Schrems nicht die unionsrechtliche Regel in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen. Da Schrems Facebook auch beruflich nutze, könne er nicht als Verbraucher angesehen werden.

Dies wies der EuGH zurück. Der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos verliere die Verbrauchereigenschaft nicht, wenn er Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe, Spenden sammle und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lasse, um sie gerichtlich geltend zu machen. Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.

Weidenholzer spricht von einer vergebenen Chance

Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer sprach von einer vergebenen Chance durch den EuGH, um einen besseren Datenschutz zu erhalten. “In der ganzen EU müssen sich Bürger auf ihr Recht auf Datenschutz verlassen können. Gerade im Fall von sozialen Netzwerken wie Facebook zeigt sich, dass der moderner Datenschutz an seine Grenzen stößt. Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes stärkt leider die Position von Facebook und nicht den Schutz der Privatsphäre”, sagte Weidenholzer. “Europaweite Sammelklagen wären ein wichtiges Instrument, um besseren Datenschutz für alle Europäer durchzusetzen”.

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