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Etikettenschwindel beim Schnaps: 500 Euro Strafe

Die für die verkauften Flaschen „zu verwendende Sachbezeichnung lautet korrekt ,Spirituose‘, Zusatzbezeichnung ,Kirschenschnaps‘“, hielt das Landesverwaltungsgericht fest.
Die für die verkauften Flaschen „zu verwendende Sachbezeichnung lautet korrekt ,Spirituose‘, Zusatzbezeichnung ,Kirschenschnaps‘“, hielt das Landesverwaltungsgericht fest. ©dpa
Landesverwaltungsgericht bestätigte BH-Geldstrafe für Händler, der mit Ethylalkohol versetzte Spirituose als Kirschbrand verkaufte.

Vielleicht benötigt der Geschäftsführer der Lebensmittelhandelsfirma einen Schnaps, um seine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung zu verdauen. Der Unternehmer soll 500 Euro für einen Etikettenschwindel bei einem alkoholischen Getränk bezahlen. Das hat in zweiter Instanz das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht (LVwG) entschieden. Das Gericht in Bregenz hat damit ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft teilweise bestätigt.

Demnach wurden in einem Selbstbedienungsgeschäft des Beschuldigten rechtswidrig Flaschen mit der Bezeichnung „Kirsch“ verkauft. „Kirsch“ sei als Kurzform für „Kirschbrand“ verwendet worden. Bei den zum Verkauf angebotenen Flaschen hat es sich allerdings nach Ansicht der BH und des Verwaltungsgerichts um keinen Kirschbrand gehandelt. Denn das verkaufte Getränk sei mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs versetzt gewesen. Für Kirschbrand sei das nicht erlaubt.

Unter dem Mindestgehalt

Kirschbrand habe einen Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 mg/100 ml aufzuweisen. Mit 87 mg/100 ml liege der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im vorliegenden Erzeugnis aber „sehr deutlich unter dem für ,Kirsch‘ mindestens erforderlichen Anteil“. Damit habe der zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und einer EU-Verordnung zu verantworten. Dafür seien Geldstrafen bis zu 20.000 Euro vorgesehen, im Wiederholungsfall sogar bis zu 40.000 Euro.

Die für die verkauften Flaschen „zu verwendende Sachbezeichnung lautet korrekt ,Spirituose‘, Zusatzbezeichnung ,Kirschenschnaps‘“, hielt das Landesverwaltungsgericht fest.

Es sei von fahrlässigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen. „Straferschwerend hat sich die sechsfache rechtskräftige Bestrafung nach dem LMSVG ausgewirkt“, merkte das Gericht an.

Aufgehoben hat das Landesverwaltungsgericht die zweite BH-Geldstrafe von 500 Euro. Insofern wurde der Beschwerde des Geschäftsführers stattgegeben. Die Bezirkshauptmannschaft hatte eine Rechtswidrigkeit auch darin erblickt, dass jede der überprüften Flaschen gleichzeitig als „Spirituose“ und „Kirsch“ bezeichnet worden sei. Das ist für das Gericht jedoch nicht als eigener Tatbestand zu werten. Zumal kein zusätzlicher Schaden entstanden sei. Mit der Konsumenten in die Irre führenden Bezeichnung Kirsch seien alle Rechtswidrigkeiten abgedeckt.

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