“Ein Verlassenschaftsverfahren ohne Rechtsanwalt ist wie eine Blinddarmoperation ohne Arzt.” Diese und andere Behauptungen eines Dornbirner Rechtsanwalts hält der Oberste Gerichtshof (OGH) für wettbewerbs- und standesrechtlich verboten. Das Höchstgericht in Wien hat deshalb in letzter Instanz eine einstweilige Verfügung gegen den von der Notariatskammer geklagten Rechtsanwalt verhängt.
Demnach darf der beklagte Anwalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Unterlassungsbegehrens der klagenden Notariatskammer Dienstleistungen von Rechtsanwälten im Verlassenschaftsverfahren nicht mehr derart marktschreierisch wie mit dem OP-Vergleich anpreisen.
Bis auf Weiteres untersagt wurden dem promovierten Juristen zudem weitere irreführende Äußerungen zur Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil von Notaren, die mit Rechtsanwälten etwa in Verlassenschaftsverfahren in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Beanstandet wurden Passagen aus einem Artikel des Anwalts zum Thema Verlassenschaftsverfahren in einem Journal der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer.
“Unrichtigen Eindruck”
So darf der Beklagte nicht mehr den “unrichtigen Eindruck” erwecken, “dass das Verlassenschaftsverfahren, wenn sich alle Erben einig seien, mit Ausnahme der Todesfallaufnahme zur Gänze durch einen Rechtsanwalt im Wege der schriftlichen Abhandlungspflege abgewickelt werden könne”.
Für einen Durchschnittsverbraucher irreführend und daher unerlaubt war laut OGH auch der Satz, die schriftliche Abhandlungspflege durch Rechtsanwälte sei für die untereinander Einigkeit erzielenden Erben vorteilhafter als die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch einen Notar.
Verboten wurde dem Anwalt vorläufig auch die Wiederholung dieser Textpassage: Dass begleitende Maßnahmen zum Verlassenschaftsverfahren, wie etwa das Erstellen und Verhandeln von Erbteilungsübereinkommen und/oder das Ergänzen von Verträgen, von Rechtsanwälten kompetenter und für die Erben vorteilhafter als von Notaren abgewickelt werden könnten.
Auf das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung “kann sich der Beklagte nicht stützen”, meint der OGH. “Denn er nahm nicht an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betraf, sondern handelte in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse seiner selbst und seines Standes.” Deshalb habe hier die Freiheit der Meinungsäußerung “nur ein geringeres Gewicht”.
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