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Gesetzeswidrige Eintreibung?

Die Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft treibt nicht bezahlte Selbstbehalte nach Spitalsaufenthalten mit Hilfe von Inkasso-Büros ein - eine gesetzteswidrige Praxis.

Jedenfalls sieht der Vorarlberger Landesvolksanwalt Felix Dünser das für Vorarlberg so. Diese Vorgangsweise sei im Vorarlberger Spitalsgesetz nicht vorgesehen. Er werde nun prüfen, in wie vielen Fällen die Krankenhausbetriebsgesellschaft Inkasso-Büros eingeschaltet habe.

Anlass für die Diskussion ist der vor wenigen Tagen zur Sprache gekommene Todesfall eines Babys, das nach einem Ärztefehler am LKH Feldkirch vor rund drei Jahren zu Tode kam. Für Aufregung in der Bevölkerung sorgte vor allem auch der Umstand, dass nach dem Tod des Kindes ein Inkasso-Büro mit der Eintreibung der offenen Rechnung für den Krankenhausaufenthalt beauftragt wurde. Dünser ist nach eigenen Angaben aber auch ein zweiter Fall bekannt, zu Jahresbeginn sei eine Pensionistin betroffen gewesen.

Der Landesvolksanwalt sieht die Einschaltung von Inkasso-Büros auf Grund der Gebühren und geltend gemachter Verzinsungen als äußerst problematisch. „Wenn es um kleinere Beträge geht, sind die Endbeträge erfahrungsgemäß zwei bis drei Mal so hoch“, sagte Dünser. Er habe den Eindruck, dass sich die Krankenhausbetriebsgesellschaft nicht um diese gesetzliche Bestimmung kümmere. Von Gesetzes wegen müsste über Gericht Exekution geführt werden, sagte Dünser gegenüber der APA.

Luis Patsch, Direktor der Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft, sieht laut Rundfunk die Inanspruchnahme eines Inkasso-Büros sehr wohl gesetzlich geregelt. Zunächst werde zwei Mal gemahnt, anschließend das Inkasso-Büro beauftragt. Allein vom LKH Feldkirch sei im vergangenen Jahr 946 Mal ein Inkasso-Büro beschäftigt worden.

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