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Ehewohnung vermüllt: Scheidung verschuldet

Revision gegen das Zweiturteil des Landesgerichts Feldkirch zurückgewiesen
Revision gegen das Zweiturteil des Landesgerichts Feldkirch zurückgewiesen ©VOL.AT bzw. Bilderbox
Feldkirch - Beklagter Gatte verhielt sich während der Ehe nach Ansicht der Scheidungsrichter unzumutbar wie ein Messie.

Der Vorarlberger habe die gemeinsame Ehewohnung ständig und unzumutbar vermüllt, stellten die Scheidungsrichter fest. Auch deshalb sei die Scheidung vor allem sein Verschulden. Zudem habe er seine Gattin lieblos behandelt und sich für sie zu wenig interessiert. Aus diesen Gründen sei in erster Linie er dafür verantwortlich, dass die Ehe unheilbar zerrüttet worden sei.

Der Scheidungsklage, die die von Susanne Manhart anwaltlich vertretene Ehefrau eingebracht hat, wurde rechtskräftig stattgegeben. In drei Gerichtsinstanzen hat sich der beklagte Ehemann vergeblich gegen die Scheidung und gegen sein Verschulden für die Zerrüttung der Ehe gewehrt.

Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in dem Scheidungsverfahren seine außerordentliche Revision gegen das Zweiturteil des Landesgerichts Feldkirch zurückgewiesen. Weil in dem Einzelfall keine wichtige, ungeklärte Rechtsfrage zu beantworten sei. Zudem, so die zuständigen Wiener Höchstrichter, hätten das Landesgericht und zuvor das Bezirksgericht in vertretbarer Weise geurteilt.

Nach Spanien übersiedelt

Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen sei zwar grundsätzlich eine Eheverfehlung, hielten die OGH-Richter fest. Die Frau ist aus der gemeinsamen Wohnung in Vorarlberg ausgezogen und nach Spanien übersiedelt. Diese Eheverfehlung sei aber entschuldbar, weil es sich dabei um eine Reaktion auf schwere Eheverfehlungen des Gatten gehandelt habe, entschieden die Scheidungsrichter. Sie meinten damit insbesondere das Vermüllen der Ehewohnung.

Nach dem Ehegesetz erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten ehewidrigen Handlung Klage erhoben worden ist. Die Gattin habe fristgerecht geklagt, hielten die Richter fest. Der beklagte Mann habe sein partnerschaftswidriges Verhalten bis zuletzt nicht eingesehen und nicht eingestellt. Sowohl die lieb- und interesselose Behandlung der Klägerin als auch die zunehmende Vermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses hätten einen Dauerzustand dargestellt.

Alleine geurlaubt

Erfolglos bemängelte Martin Kloser als Anwalt des beklagen Gatten vor dem Obersten Gerichtshof auch, die Vorinstanzen in Vorarlberg hätten nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 alleine in Spanien und auf Kreta geurlaubt habe. Er habe, so die Höchstrichter, in erster Instanz ja nie behauptet, dass er mit diesen Urlauben der Klägerin nicht einverstanden gewesen sei.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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