Der Sachverständige kam in seinem anatomisch-anthropologischen Gutachten zum Ergebnis, dass der Syrer wahrscheinlich schon 23 Jahre alt ist. Der Facharzt für Anatomie leitete das anhand von Röntgenbildern des Flüchtlings aus Veränderungen an Oberarmknochen und Oberschenkelknochen sowie aus Wachstumsfugen ab.
Das Alter von Angeklagten spricht für den Fall einer Verurteilung bei der Strafbemessung eine Rolle. Für strafmündige Jugendliche entfällt in der Regel die im Strafgesetzbuch vorgesehene Mindeststrafe. Die mögliche Höchststrafe für Erwachsene halbiert sich, wenn der Täter ein Jugendlicher ist.
Zur Strafverhandlung am vergangenen Freitag am Landesgericht Feldkirch waren aus Wien die Eltern des in Vorarlberg lebenden Angeklagten angereist. Sie legten der Strafrichterin einen syrischen Reisepass vor, wonach ihr Sohn tatsächlich am 31. Jänner 2000 geboren sei. Um die Untersuchungshaft nicht zu verlängern, wurde darauf verzichtet, die Echtheit des Passes zu überprüfen.
U-Haft verbüßt. Die Richterin ging davon aus, dass der Angeklagte erst 17 Jahre alt ist. Der unbescholtene Asylberechtigte wurde, wie berichtet, wegen Drogenverkaufs in der Öffentlichkeit, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu sieben Monaten Haft verurteilt, davon eineinhalb Monate unbedingt. Weil er den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits in der U-Haft verbüßt hatte, wurde der Syrer sofort nach der Verhandlung aus dem Gefängnis entlassen. Der unbedingte Teil der Strafe wäre nicht höher ausgefallen, wenn der Angeklagte als 23-jähriger Erwachsener eingestuft worden wäre.
Die Staatsanwaltschaft hat schon in mehreren Strafverfahren Gutachten zur Altersbestimmung erstellen lassen, wenn die Strafverfolgungsbehörde die Angaben von Beschuldigten zu ihrem Alter angezweifelt hat. Es gab auch schon Tatverdächtige ohne Dokumente, die behaupteten, noch keine 14 Jahre alt und damit noch strafunmündig zu sein. Wenn sich herausstellt, dass angebliche Jugendliche schon Erwachsene sind, ermittelt die Staatsanwaltschaft auch wegen Betrugs. Dann nämlich, wenn zu Unrecht Kinderbeihilfe kassiert worden ist.
(NEUE/Seff Dünser)
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