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Drei Monate Gefängnis für vorbestrafte Ladendiebin

Auch aus sozialen Erwägungen hatte die geständige Angeklagte eine mildere Strafe beantragt.
Auch aus sozialen Erwägungen hatte die geständige Angeklagte eine mildere Strafe beantragt. ©Symbolbild/Bilderbox
Die alleinerziehende Mutter hatte darauf gehofft, dass ihr eine unbedingte Haftstrafe erspart bleiben würde. Soziale Argumente hätten keinen Einfluss auf die Strafbemessung, so das Gericht.

Wegen Ladendiebstählen wurde die mit zehn Vorstrafen belastete Angeklagte rechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte nun im Berufungsverfahren das bezirksgerichtliche Ersturteil. Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte hat der Strafberufung der Angeklagten keine Folge gegeben.

Mildere Strafe beantragt. Auch aus sozialen Erwägungen hatte die geständige Angeklagte eine mildere Strafe beantragt. Die alleinerziehende Mutter hatte darauf gehofft, dass ihr eine unbedingte Haftstrafe erspart bleiben würde. Falls ihre Mandantin, die bereits Schadenswiedergutmachung geleistet und zusätzlich einen gar nicht angeklagten Diebstahl zugegeben habe, ins Gefängnis müsse, würde sie ihren Job verlieren, hatte Verteidigerin Susanne Manhart argumentiert. Zudem sei unklar, was dann mit den Kindern der Angeklagten passieren würde. Berücksichtigt werden sollte des Weiteren, dass sich die Frau im August weiteren Operationen unterziehen müsse.

Derartige soziale Argumente hätten keinen Einfluss auf die Bemessung der Strafe, sagte Richterin Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Denn das seien Umstände, die in der Verantwortung der Angeklagten liegen würden. Allerdings könne der Straftäterin ein Aufenthalt im Gefängnis ja allenfalls mit einer Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest erspart bleiben.

Zehn Vorstrafen. Angesichts der zehn Vorstrafen sei eine dreimonatige Freiheitsstrafe angemessen, erklärte die Vorsitzende des Berufungsgerichts. Zumal die Beschuldigte sogar noch gestohlen habe, als das Strafverfahren gegen sie bereits anhängig gewesen sei. Das Bezirksgericht habe alle Erschwerungs- und Milderungsgründe angeführt. Nicht richtig wiedergegeben worden sei lediglich die Anzahl der Vorstrafen, weil es sich bei zwei der zwölf Eintragungen im Strafregister um Zusatzstrafen handle.

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