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Beim „Sender“ hat es richtig gekracht

Vor Beginn jeder Verhandlung versucht Richter Walter Schneider eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
Vor Beginn jeder Verhandlung versucht Richter Walter Schneider eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. ©Gerty Lang
Kurvenschneiden und beim Abbiegen nicht blinken kann teuer werden.

Dornbirn. (lag) Im Sommer 2013 ereignete sich im T-Kreuzungsbereich der Höchsterstraße mit der geradeaus laufenden Senderstraße im Gemeindegebiet Dornbirn ein Verkehrsunfall. Dazu muss man wissen, dass die Senderstraße eine Vorrangstraße ist. Eine Fußacherin wollte von der Höchsterstraße kommend nach links Richtung Lustenau abbiegen. Im selben Moment kam ein Tiroler mit seinem Pkw aus Richtung Lauterach und wollte links in die Höchsterstraße abbiegen. Es krachte und beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Die Fußacherin brachte eine Klage bei Gericht ein, denn sie wollte ihren Schaden in Höhe von 2000 Euro ersetzt haben. „Der aus Richtung Lauterach kommende Fahrer ist allein am Unfall schuld, da er die Kurve geschnitten hat und somit in das Auto meines Mannes geknallt ist“, sagt sie vor Richter Walter Schneider aus. „Das stimmt allein so nicht“, sagt der Beklagtenanwalt. „Der Pkw-Lenkerin ist eine Vorrangverletzung vorzuwerfen, da sie nicht bei Beginn des Kreuzungsbereiches angehalten hat.“ Die „Haifischzähne“ hätten diesbezüglich keine Bedeutung. Sie hätte mit einem „gewissen“ Kurvenschneiden rechnen müssen. Der Sachverständige Klaus Lang wurde beigezogen, ein Lokalaugenschein durchgeführt und Zeugen wurden vernommen. Bei seinem Urteil berücksichtigte der Vorsitzende folgende Punkte: Die Klägerin konnte zwar das Fahrzeug des Beklagten auf der Senderstraße erkennen, doch dieser zeigte mangels Linksblinkens keine Absicht, in die Höchsterstraße einzubiegen. Dadurch konnte sie auch nicht erkennen, dass dieser kurvenschneidend dies doch tun würde. Sie fuhr deshalb bremsend in den Kreuzungsbereich ein, da sie an der für die geltenden „Haifisch-Vorrang-geben-Linie“ stehenbleiben wollte, um den dortigen Verkehrsteilnehmer zukommenden Vorrang geben zu können.

Antworten unglaubwürdig

Bei den Angaben des Beklagten kam der Richter zum Schluss, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien. Deshalb glaubte er auch nicht, dass der Tiroler links geblinkt hätte. „Es ist schon richtig, dass der Benachrangte dem Bevorrangten im Kreuzungsbereich einschließlich Einmündungstrichter den Vorrang zu gewähren hat. Doch gilt auch der Vertrauensgrundsatz. Die Lenkerin des Klagsfahrzeuges hatte Blickkontakt zum bevorrangten, nicht links blinkenden Beklagtenfahrzeug. Es darf darauf vertraut werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten. Der Fußacherin kann somit keine Vorrangsverletzung vorgeworfen werden. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges hingegen hat die Kurve geschnitten und hat somit gegen das Gebot des Rechtsfahrens verstoßen, was auch die Unfallursache war. Die Kollisionsstelle befand sich nämlich auf der Fahrbahnseite des Klagsfahrzeuges. Es ist somit vom Alleinverschulden des Beklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalles auszugehen. Der Klage wird deshalb stattgegeben.“ Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Feldkich als Berufungsgericht ebenfalls bestätigt.

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