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Disziplinarstrafe: Anwalt kassierte Mandantin ab

Anwalt kam mit Disziplinarstrafe davon
Anwalt kam mit Disziplinarstrafe davon ©Bilderbox
Rechtsanwalt ließ sich um mehr als 20.000 Euro zu viel bezahlen. Oberster Gerichtshof verringerte Disziplinarstrafe auf 1800 Euro.

Dem Vorarlberger Rechtsanwalt wurde offenbar keine Betrugsabsicht unterstellt, sondern nur Fahrlässigkeit.Er kassierte von einer Mandantin nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) um mehr als 20.000 Euro zu viel. Dafür verhängte das Höchstgericht in Wien im Disziplinarverfahren über den Rechtsanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe von 1800 Euro wegen Berufspflichtenverletzungen und der Beeinträchtigung des Ansehens des Anwaltsstandes.

Demnach hat der Disziplinarbeschuldigte von einer Mandantin für einen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch zu Unrecht 7900 Euro an Kostenvorschüssen gefordert und erhalten. Dabei war er als Verfahrenshelfer für Bedürftige und damit als Gratis-Anwalt tätig.

Zudem hat der Anwalt in dem Zivilverfahren eine pauschale Gerichtsgebühr von 2100 Euro verrechnet, ohne diesen Betrag selbst dem Gericht überwiesen zu haben. Und er hat um 600 Euro überhöhte Zeugengebühren abgerechnet.

Des Weiteren hätte der Rechtsanwalt seiner Mandantin nicht Kosten von 5300 Euro verrechnen dürfen, nachdem er sie auf der falschen Seite als Nebenintervenientin an einem deswegen aussichtslosen anderen Zivilprozess teilnehmen lassen dürfen.

Keine ordentliche Rechnung

Außerdem hatte der Anwalt von seiner Mandantin für weitere Leistungen einen Pauschalbetrag von 6200 Euro verlangt, ohne eine detaillierte und ordnungsgemäße Rechnung dafür vorzulegen. Die letzte ihm angelastete Verfehlung betraf die nicht korrekte Abrechnung von Kostenvorschüssen und Klientengeldern.

Für all das hatte der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer den unbescholtenen Anwalt zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt. Dagegen legte der Disziplinarbeschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe beim OGH ein. Der Oberste Gerichtshof gab nur der Strafberufung Folge und verringerte die Geldstrafe um 1200 Euro auf 1800 Euro.

Die Herabsetzung der Geldbuße begründete der Oberste Gerichtshof auch mit dem Umstand, dass der Anwalt inzwischen nachträglich 7500 Euro als Teil-Wiedergutmachung bezahlt habe. Mildernd sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

Der Anwalt habe aufgrund der Vielzahl der Fälle offensichtlich den Überblick verloren, hielt die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer fest. Er habe zu Unrecht eingehobene Kostenvorschüsse der Mandantin aus dem Verfahrenshilfeprozess in anderen sie betreffenden Akten nach dem Zufallsprinzip verbucht.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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