Einfache haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.B. Unterstützung bei der Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Reinigungsarbeiten, einfache Gartenarbeiten usw., nicht jedoch qualifizierte Pflegetätigkeiten. Die Beschäftigung darf höchstens einen Monat dauern, und es dürfen daraus im Monat insgesamt nicht mehr als 456,38 verdient werden. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine Förderung der Beschäftigung im Niedriglohnsektor.
Dienstleistungsschecks werden ab dem 2. Jänner zum Stückpreis von 5,10 (Scheckwert 5,–) und 10,20 (Scheckwert 10,–) sowie in einem vom Käufer individuell bestimmbaren Wert in den Postämtern und Trafiken sowie telefonisch beim Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des Bergbaus (Servicetelefon: 0810 555 666) erhältlich sein. Es dürfen nur Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang beschäftigt werden. Das sind österreichische Staatsangehörige, solche der EU-15 (samt Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Zypern und Schweiz) und Personen, die über bestimmte andere Beschäftigungstitel verfügen. Der Arbeitgeber muss sich von der Arbeitsberechtigung überzeugen (bei der Beschäftigung von nicht arbeitsberechtigten Personen begeht er eine Verwaltungsübertretung).
Der Stundenlohn kann frei vereinbart werden, wobei jedoch die im Mindestlohntarif festgesetzten Mindestlöhne eingehalten werden müssen. Dazu kommen 9,6 % an pauschalem Urlaubsentgelt und 25 % an pauschalen Sonderzahlungen. D.h., dass sich der Lohnanspruch wenn der im Mindestlohntarif vorgesehene Stundenlohn beispielsweise 6,90 beträgt insgesamt auf 9,29 beläuft ( 6,90 zuzüglich 0,66 an pauschalem Urlaubsentgelt und 1,73 an pauschalen Sonderzahlungen). Dieser Betrag muss vom Scheckwert jedenfalls gedeckt sein. Mit der Übergabe der Dienstleistungsschecks in der erforderlichen Höhe und bei erstmaliger Inanspruchnahme oder bei Änderungen des Beiblatts hat der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt.
Der Arbeitnehmer muss die Dienstleistungsschecks bis spätestens zum Ende des Folgemonats an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des Bergbaus oder an die Gebietskrankenkasse seines Wohnorts senden und erhält das Entgelt von der Versicherungsanstalt auf das angegebene Konto überwiesen.
Der Arbeitnehmer ist vom ersten Beschäftigungstag bis zum Ende des Kalendermonats unfallversichert und kann sich auf Antrag bei der Gebietskrankenkasse in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % des Lohnes und ein minimaler Verwaltungskostenanteil von 0,6 % sind im Scheckpreis enthalten. Der Kranken- und der Pensionsversicherungsbeitrag, der vom Arbeitnehmer selbst zu zahlen ist, beträgt 2006 monatlich 47,01.
Arbeitgeber müssen beachten, dass die Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten ist, wenn sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, deren monatliche Lohnsumme den Wert von 684,58 übersteigt. Wird der Wert von 456,38 überschritten, tritt ein reguläres sozialversicherungsmäßiges Dienstverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Melde- und Beitragspflichten ein. Übersteigen die Einkünfte des Arbeitnehmers diesen Wert, muss dieser jährlich im Nachhinein den so genannten Dienstnehmer-Pauschalbeitrag von 14,7 % entrichten. (Quelle: VGKK)
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