Das Landesgericht Salzburg hat gestern die ausständigen Urteile im Testamentsprozess gesprochen. Alle Angeklagten wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Bertram Grass, Verteidiger von Landesgerichts-Vizepräsidentin Kornelia Ratz, hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung angemeldet. Der Hauptangeklagte Jürgen H. hat das Urteil angenommen. Alle anderen Beschuldigten nahmen sich drei Tage Bedenkzeit. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Damit ist keines der Urteile rechtskräftig. Wie geht es jetzt weiter?
Rechtsmittel-Prozedere
Spätestens in drei Monaten will Richter Andreas Posch das Urteil schriftlich ausgefertigt haben, hat er gestern angekündigt. Anschließend haben sowohl die Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft vier Wochen Zeit, ihre allenfalls angemeldeten Rechtsmittel einzubringen.
Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde werden behauptete Verstöße gegen Verfahrensvorschriften gerügt. Damit auseinandersetzen muss sich der Oberste Gerichtshof (OGH), der darüber zu befinden hat, ob die behaupteten Nichtigkeitsgründe vorliegen. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass die Nichtigkeitsbeschwerde – beispielsweise wegen Verfahrens- oder Begründungmängeln – zu Recht erhoben wurde, kann das Urteil aufgehoben und eine Neudurchführung des Verfahrens am Landesgericht Salzburg angeordnet werden. Allerdings kämen dann andere Schöffen und ein anderer Richter zum Einsatz. Aber wie stehen die Chancen für Ratz, das Urteil im Rechtsweg entscheidend abzuändern?
Kaum anfechtbar
Eine Besonderheit der Schöffengerichte liegt darin, dass deren Urteile nur eingeschränkt bekämpft werden können: Die für die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen in den meisten Fällen entscheidende Beweiswürdigung durch das Schöffengericht darf der OGH nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nämlich nicht überprüfen, sondern nur die Schlüssigkeit der vom Gericht aus den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts abgeleiteten Verdachtsgründe und die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts. Es muss also schon ein gröberer Verfahrensmangel vorliegen, damit ein Urteil tatsächlich aufgehoben wird. Dass dem äußerst penibel und korrekt arbeitenden Vorsitzenden Andreas Posch ein derartiger Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte, glauben Prozessbeobachter jedoch nicht. Sollte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde abweisen, dann kommt die Berufung ins Spiel. Bei der Berufung wird die Strafhöhe neuerlich geprüft. Das passiert am Oberlandesgericht Linz. Dort wird in einer weiteren öffentlichen Verhandlung von einem Senat, der sich aus drei Richtern zusammensetzt, entschieden, ob die verhängten Haftstrafen bleiben, herabgesetzt oder erhöht werden. Letzterer Fall setzt allerdings voraus, dass auch die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Es wird also noch eine Weile dauern, bis unter die im November 2009 aufgeflogene Dornbirner Testamentsaffäre endgültig ein juristischer Schlussstrich gezogen werden kann.
(VN)
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