Die in der Arbeiterkammer laufenden Steuerspartage sind zwar schon ausgebucht. VN-Leser kommen dennoch auf ihre Kosten. AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer wird anhand einer Serie die wichtigsten Themenbereiche erläutern.
VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 23. März 2018, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.AT-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr. Unter redaktion@vol.at können Sie vorab ihre Fragen zum Thema deponieren, die nach Möglichkeit im Live-Interview gestellt werden.
Krankheitskosten und deren Absetzbarkeit
In diesem Teil der Serie geht es um Krankheitskosten und deren Absetzbarkeit. Bekannter ist die Bezeichnung „Außergewöhnliche Belastungen“. Das heißt, der Aufwand muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine andere Unterscheidung sind außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt. „Bei einem Selbstbehalt wirken sich die bezahlten Rechnungen erst ab Überschreitung einer gewissen Summe, die etwa jener eines monatlichen Bruttobezugs entspricht, steuermindernd aus. Bei Belastungen ohne Selbstbehalt macht sich die Steuerminderung schon ab dem ersten Euro bemerkbar“, erklärt Eva-Maria Düringer.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen neben Krankheitskosten auch Aufwendungen für Kuren, Begräbnisse (soweit nicht im Nachlass geregelt) sowie künstliche Befruchtung oder Adoption. „Impfungen oder Vitaminpräparate sind nicht absetzbar“, betont Eva-Maria Düringer. Sehr wohl gilt die Absetzbarkeit etwa für Arzt- und Therapiekosten, Heilbehelfe, Fahrt- sowie Spitalsspesen. Zu berücksichtigen gilt, dass jegliche Kostenersätze und bei Spitals- bzw. Kuraufenthalten eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag abgezogen werden müssen. Ist eine Kur medizinisch erforderlich, können Kosten geltend gemacht werden.
Körperliche Behinderung
Zu den außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt zählt unter anderem eine körperliche Behinderung ab einem Grad von 25 Prozent. Eva-Maria Düringer macht darauf aufmerksam, dass für die Zeit einer langwierigen schweren Erkrankung ein befristeter Behindertenpass beim Sozialministeriumservice in Bregenz beantragt werden kann. Damit lassen sich notwendige Fahrten ins Krankenhaus und andere medizinische Maßnahmen ohne Selbstbehalt in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Eine rückwirkende Ausstellung erfolgt allerdings nicht. Daher der dringende Rat der Expertin: „Den Antrag unbedingt im Jahr der Erkrankung einbringen.“ Für alle Aufwendungen gilt: Es braucht unbedingt eine genaue Aufstellung. Düringer: „Es reicht nicht, nur die Belege abzugeben und zu meinen, das Finanzamt wird schon alles zusammenrechnen.“ Dies muss selbst erledigt werden. (VN-mm)
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