Weil das Bundesheer keinen Antrag auf Zivildienst erhalten hat, hat der Vorarlberger Präsenzdienst in einer Salzburger Kaserne zu leisten. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entschieden. Denn der wehrdiensttaugliche Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür erbracht, dass sein angeblich per Post abgeschickter Zivildienstantrag beim Militärkommando Vorarlberg eingelangt sei. Deshalb wies das Gericht in Wien die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zurück.
Er sehe nicht ein, dass er nun wegen allfälligen Schlampigkeitsfehlern der österreichischen Post oder des zuständigen Militärkommandos seinen Zivildienst nicht leisten dürfe. Deshalb akzeptiere er den Einberufungsbefehl nicht, hatte der Wehrdiensttaugliche dem Bundesheer geschrieben.
Selbst ein eingeschrieben aufgegebener Brief hätte laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis noch nicht genügt, meint das Bundesverwaltungsgericht, das deshalb keine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässt. Es hätte der Beweis erbracht werden müssen, dass das Schreiben beim Militärkommando eingelangt ist.
Keinen Antrag erhalten
Das Militärkommando Vorarlberg teilte jedoch mit, keinen Zivildienstantrag erhalten zu haben. Auch davon ging das Bundesverwaltungsgericht aus, das sich an die Sachverhaltsdarstellung des Bundesheers hielt. Demnach hat der junge Vorarlberger 2012 bei seiner Musterung und auch danach keinen Antrag auf Zivildienst gestellt. Bei der Musterung, bei der er für tauglich befunden worden sei, sei er über die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten, informiert worden.
Wenige Tage nach seiner Musterung habe er dem Bundesheer seine Zivildiensterklärung per Post geschickt, behauptet der Gemusterte. Ihm wurde 2012 bis zum vor wenigen Tagen erfolgten Abschluss seiner schulischen Ausbildung ein Aufschub seines Präsenzdienstes gewährt. Heuer im Februar wurde ihm der Einrückungsbefehl zugestellt.
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