Entscheidend war in diesem Gerichtsverfahren die Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters. Nach Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen Miklos Marosi war der damals 96 Jahre alte Verkäufer eines Grundstücks bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags im Juni 2016 geistig nicht mehr in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu erfassen. Demnach wusste der betagte Unterländer nicht mehr, was er tat. Er war, schreibt der Innsbrucker Psychiater in seinem Gutachten, nicht geschäftsfähig.
Deshalb wird das Landesgericht Feldkirch in dem anhängigen Zivilprozess, in dem am Montag die letzte Verhandlung war, jetzt das Immobiliengeschäft nachträglich für ungültig erklären. Der beklagte Käufer werde das noch ausständige Ersturteil nicht bekämpfen, kündigte gestern dessen Anwalt Nicolas Stieger an. Der beklagte Unterländer Landwirt wird damit doch nicht Eigentümer einer 1800 Quadratmeter großen Liegenschaft in einer Unterländer Gemeinde.
Der Dornbirner Rechtsanwalt Karl Schelling hatte mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts im Namen des Verkäufers Klage eingereicht. Nach dem umstrittenen Immobiliendeal war der 96-Jährige vom zuständigen Bezirksgericht unter Sachwalterschaft gestellt worden. Zum Sachwalter wurde Schelling bestellt.
Bau-Erwartungsland
Klagsvertreter Schelling hatte in seiner Klage geschrieben, der Käufer habe die Geschäftsunfähigkeit des Greises zumindest fahrlässig ausgenützt und ihn ausgebeutet. Der beklagte Landwirt, der auch Gemeindevertreter und Aufsichtsrat einer Bank sei, habe dem alten Mann für dessen Sechstel-Anteil an einem 10.000 Quadratmeter großen Grundstück lediglich 50.000 Euro bezahlt. Dabei wäre die 1800 Quadratmeter umfassende Liegenschaft des Pensionisten mehr als 800.000 Euro wert gewesen. Denn es handle sich dabei großteils um Bau-Erwartungsland, das in einem Baugebiet im Ortszentrum liege und daher problemlos in Bauland umgewidmet werden könnte.
Dem 96-Jährigen sei der falsche Eindruck vermittelt worden, er verkaufe eine landwirtschaftliche Fläche, brachte Klagsvertreter Schelling in dem Gerichtsverfahren vor.
Der beklagte Landwirt meinte, der vereinbarte Kaufpreis sei ein angemessener. Der Verkäufer sei geschäftsfähig gewesen. Wenn Geschäftsunfähigkeit vorliege, sei es unerheblich, sollte der Käufer den Eindruck gehabt haben, der Verkäufer sei geistig auf dem Niveau von Albert Einstein gewesen, merkte Richterin Sieglinde Stolz an.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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