Hofers Sprecher kündigte dieses Vorgehen an. Die KommAustria-Entscheidung sei für Hofer “sachlich nicht nachvollziehbar”, meinte er. “Vor allem die Begründung ist lächerlich und ein Skandal.”
Journalistische Sorgfaltspflicht in der Causa Tempelberg beanstandet
Die Behörde hatte argumentiert, dass die journalistische Sorgfaltspflicht nicht bedeute, dass jede denkbare Version eines Vorfalls ausrecherchiert werden muss, bevor man einen Betroffenen mit den Rechercheergebnissen konfrontiert. Dass die Redaktion nicht sofort auf einen tatsächlichen Vorfall, allerdings gänzlich anders gelagert, am Tempelberg gekommen sei, könne man nach Auffassung der KommAustria nicht bemängeln. Das will Hofer nicht hinnehmen: Schließlich hätten “andere Journalisten binnen Sekunden” Informationen dazu gefunden.
Gegen Bescheide der KommAustria kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden, danach sieht der Instanzenzug die Möglichkeit des Gangs zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) vor.
Zechner: “Bestätigung und Auftrag zugleich”
(apa/red)
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