Der zuständige BH-Beamte habe die Übertretung der Gewerbeordnung mit einer falschen Gesetzesstelle geahndet. So begründete der Bregenzer Verwaltungsrichter seine Entscheidung. Demnach hätte die Strafe nach Paragraf 366 der Gewerbeordnung erfolgen müssen und nicht nach Paragraf 368.
Anrainer hatte Anzeige erstattet
Nun ist anzunehmen, dass der Sachbearbeiter der BH einen neuen Strafbescheid erlassen und sich dabei auf Paragraf 366 beziehen wird. Sollte dem so sein, würde der Betreiber des Imbissstandes beim Landesverwaltungsgericht in Bregenz neuerlich Beschwerde erheben. Denn der Beschuldigte habe sich am betreffenden 27. Juni an die behördliche Sperrstunde von 23 Uhr gehalten, sagt dessen Anwältin Emelle Eglenceoglu. Ein Anrainer hatte Anzeige bei der BH erstattet und behauptet, an jenem Dienstagabend hätten sich nach der Sperrstunde noch Gäste im Gastgarten aufgehalten und Lärm gemacht. Als Beweis legte der Nachbar der BH ein von ihm aufgenommenes Foto vom Gastgarten mit Gästen vor. Dieses beweise gar nichts, meint die Rechtsvertreterin des Gastronomen. Zumal nicht ersichtlich sei, wann die Aufnahme entstanden sei.
Die Feldkircher Rechtsanwältin vermutet als Hintergrund für die Anzeige einen Konflikt zwischen ihrem Mandanten und dem Nachbarn. Schließlich habe sich der Mann darum bemüht, auf der Parkfläche des Imbissstandes einen Abstellplatz zu erhalten. Der Gastronom habe den Wunsch des Nachbarn aber nicht erfüllt.
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