Wie die “Vorarlberger Nachrichten” in ihrer Donnerstagausgabe berichten, soll das Verbot laut Landeshauptmann Wallner bereits kommende Woche in Kraft treten. Bedenken meldete dem Bericht zufolge Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda per Brief an: “Ein generelles Verbot, Säuglinge, Kinder und Jugendliche mitzuführen, würde es Müttern mit Kindern unmöglich machen, ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Betteln zur Überbrückung einer Notlage auszuüben.” Die Bedenken, dass es Sorge um das Kindeswohl auslösen kann, wenn mit Säuglingen im Arm gebettelt werde, verstehe er zwar. Ein Verbot jedoch könne bewirken, dass Frauen sich gezwungen sehen, ihre Kinder unbeaufsichtigt zu lassen oder etwas entfernt abzustellen – was das Kindeswohl nach Meinung des Volksanwaltes “sicher mehr gefährden” würden.
Betteln: Was ist verboten, was ist erlaubt?
Zum gesetzlichen Rahmen: Laut Europäischem Verfassungsgericht ist Betteln ein Menschenrecht, das durch andere Gesetze nicht unterbunden werden kann. Allerdings kann die Möglichkeit des Bettelns bei nachvollziehbaren und begründeten Missständen durch Verordnungen eingeschränkt werden. Ebendies geschieht beispielsweise beim in Dornbirn beschlossenen Bettelverbot während der Marktzeiten.
Geregelt ist das Bettelwesen im Landessicherheitsgesetz. Demzufolge ist das “stille”, nicht aufdringliche und nicht organisierte Bitten um Almosen an öffentlichen Orten erlaubt, nicht aber Betteln in aufdringlicher Weise – etwa, indem Passanten am Weitergehen gehindert werden oder penetrantes Einreden, Anfassen, Begleiten, Nachgehen, Beschimpfen etc. Kindern ist Betteln generell verboten zu betteln. Und auch dem Organisierten Betteln und dem Betteln von Haus zu Haus – worunter auch das häufig anzutreffende Anbieten von Sachen gegen eine Spende von Studenten an der Haustüre falle – schiebt das Landessicherheitsgesetz einen Riegel vor. (red)
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