Ein Wettanbieter hatte einen Bescheid, in dem die entsprechende Kriegsopferabgabe vorgeschrieben wurde, beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dabei wurde bezweifelt, ob der Landesgesetzgeber (also der Vorarlberger Landtag) überhaupt die Kompetenz besitzt, Wett-Terminals zu besteuern. Die Bedenken konnten aber im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden. Wie der Verfassungsgerichtshof im nun vorliegenden Erkenntnis ausführt, konnte sich der Landesgesetzgeber bei der Besteuerung von Wett-Terminals auf sein Abgabenerfindungsrecht stützen.
Besondere Steuerbelastung für Wett-Terminals
Weiters führt das Höchstgericht aus, dass es zwar zutreffe, dass die Kriegsopferabgabe den Abschluss von Wetten in bestimmter Form besteuere und andere Formen – etwa den Abschluss in einer Trafik oder sonstigen Verschleissstelle, in einem Wettcafe oder per Internet – nicht belaste. Die einfache und anonyme Bedienungsmöglichkeit der Wett-Terminals führe zu einer hohen Akzeptanz bei den potentiellen Kunden, die noch durch Zusatzangebote gesteigert werden könne. Im Hinblick darauf sei der Gesetzgeber berechtigt, Wettterminals einer besonderen Steuerbelastung zu unterwerfen.
(VLK)
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