Groß war die Verwunderung beim Bregenzer Rechtsanwalt Martin Ulmer, als er erfuhr, dass die Zuständigen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz seinem Mandanten zwölf Jahre nach dem Vorfall und elf Jahre nach den erteilten behördlichen Auflagen den Führerschein entziehen wollten. 2005 sei sein damals 21-jähriger Mandant als Konsument einer geringen Menge Marihuana erwischt worden, berichtet der Anwalt. Das gerichtliche Strafverfahren sei dann eingestellt worden. Verwaltungsrechtlich habe in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Bregenz 2006 für die Lenkberechtigung Auflagen erteilt.
Demnach musste mit monatlichen Kontrolluntersuchungen bei einem niedergelassenen Nervenfacharzt ein halbes Jahr lang Drogenabstinenz nachgewiesen werden. Danach war eine Stellungnahme des Facharztes zur gesundheitlichen Eignung zum Autofahren der Behörde vorzulegen.
Nach einer Verkehrskontrolle im Jänner 2017 hat die Polizei den Autofahrer bei der BH angezeigt, weil er sich nicht an die im Führerschein codiert eingetragenen Auflagen gehalten haben soll. Daraufhin haben Mitarbeiter der BH Bregenz ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet, das noch anhängig ist. Die Zuständigen haben noch keine Entscheidung getroffen und den Pkw-Lenker nun zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Auflagen erfüllt
Der 32-jährige Führerscheinbesitzer gibt an, er habe seinerzeit alle Auflagen erfüllt. Das nach all den Jahren nunmehr eingeleitete Verfahren der Bezirkshauptmannschaft überrasche ihn sehr. Zumal es bis zum Jänner 2017 bei keiner Führerscheinkontrolle ein Problem gegeben habe. Er konsumiere seit 2005 keine Drogen mehr und sei deshalb fahrtauglich, sagt der BMW-Fahrer. Selbst für den Fall, dass sein Mandant nicht alle UVS-Auflagen erfüllt haben sollte, wäre ein Führerscheinentzug nicht zulässig, meint Rechtsanwalt Ulmer. Weil sich die Zuständigen der Behörde damit elf Jahre Zeit gelassen hätte, wäre eine derartige Maßnahme unverhältnismäßig, schrieb der Anwalt der BH in seiner Stellungnahme. Darin fordert er die Einstellung des Verfahrens und die Ausstellung einer Lenkberechtigung ohne Einschränkungen.
Sein Mandant sei auf den Führerschein beruflich angewiesen, argumentiert Ulmer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft. Sollte der 32-Jährige über keine Lenkberechtigung mehr verfügen, wäre ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. „Sollte der Führerschein unrechtmäßig entzogen werden, wird der Betroffene Amtshaftungsansprüche geltend machen“, warnt dessen Rechtsvertreter die Behörde.
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