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Ausländischer Hooligan warf Steine nach Polizei

Nach dem Spiel wurden Polizeibeamte mit Steinen beworfen.
Nach dem Spiel wurden Polizeibeamte mit Steinen beworfen. ©Oliver Lerch
Feldkirch - Geldstrafen für zwei Angeklagte wegen Steinwürfen nach Amateur-Fußballcupspiel.

Zwei Fußball-Hooligans haben sich strafrechtlich Eigentore geschossen. Die Anhänger von Austria Lustenau wurden am Landesgericht Feldkirch dafür bestraft, dass sie faustgroße Steine in die Richtung von einschreitenden Polizisten geworfen hatten. Wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurden die unbescholtenen Angeklagten jeweils zu teilbedingten Geldstrafen verurteilt.

Der 1300 Euro verdienende Erstangeklagte hat 1120 Euro zu bezahlen, weitere 1120 Euro wurden bedingt nachgesehen. Die teilbedingte Geldstrafe für den 19-Jährigen setzt sich aus 280 Tagessätzen zu je acht Euro zusammen. Der Zweitangeklagte ist Lehrling und hat 560 Euro zu bezahlen, weitere 560 Euro wurden auf Bewährung ausgesetzt. Über ihn wurden 280 Tagessätze zu je vier Euro verhängt. Die Urteile, die die Angeklagten annahmen, sind nicht rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe hätte drei Jahre Gefängnis betragen. Bei einem Amateurmatch war es am 14. November 2015 in Lustenau zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern gekommen. Beim VFV-Cupmatch zwischen den Amateuren von Austria Lustenau und den mit 3:0 siegreichen Amateuren von Rheindorf Altach unterstützten Anhänger des FC Augsburg die Austria und Davoser die Gäste.

„Einfach idiotisch“

Der Zweitangeklagte aus Augsburg bezeichnete sein Verhalten als „einfach idiotisch“. Er sei froh, dass er mit seinen Steinen keinen Polizisten getroffen habe. Mit Stadionverbot für ganz Österreich sei er belegt worden, berichtete der inzwischen 21-jährige Deutsche.

Der Erstangeklagte hat einen Monat nach den Steinwürfen in einer Disco einen Raub mit einer Beute von 50 Euro verübt. Dafür wurde der 19-Jährige im März am Landesgericht zu einer bedingten Haftstrafe von sieben Monaten und einer Geldstrafe von 2100 Euro verurteilt. Weil auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, gilt er weiterhin als unbescholten.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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