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Anleitung zum Selbstmord per Internet

Österreich - Das Urteil im Fall jenes Mannes, der im Februar 2004 einem 21-Jährigen per Post zahlreiche Medikamente sowie eine detaillierte Anleitung zum Suizid geschickt hatte, wurde bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit der Entscheidung 13 Os 114/06y das Urteil vom Februar 2004 bestätigt. Der Selbstmordversuch scheiterte, der „Helfer“ – ein deutscher Staatsbürger – wurde im März 2006 vom Landesgericht Salzburg wegen versuchter Mitwirkung am Selbstmord zu sechs Monaten bedingt verurteilt.

Der Mann hatte sich in einem Selbstmord-Forum im Internet registriert und dort unter dem Nickname „Schneemann“ den Lebensmüden kennen gelernt. Dieser soll ihn seiner Darstellung nach „angebettelt und angefleht“ haben, ihm beim Selbstmord behilflich zu sein.

Auf dieses Verlangen hin ließ der selbst erst 21-Jährige seinem virtuellen Gesprächspartner zahlreiche Tabletten – Limbitrol, Buspar, Dominal und Truxal – zum Preis von insgesamt 300 Euro zukommen. Den beigelegten Anweisungen folgend, wollte sich der Empfänger damit im Juni 2004 das Leben nehmen.

Der junge Deutsche hatte gegen seine Verurteilung Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, die der OGH nun als unberechtigt zurückwies. Dem Einwand, zwischen der Zusendung der Medikamente und dem Selbstmordversuch liege zu viel Zeit, um von „Unmittelbarkeit“ und „Erfolgs-“ bzw. „Ausführungsnähe“ sprechen zu können, und der Behauptung, er habe von der Strafbarkeit seines Handelns nicht gewusst, vermochten die Höchstrichter nicht zu folgen.

„Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch, so dass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten – somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung – stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat“, hält dem der OGH entgegen.

Das Verhalten des Mannes, ohne eine medizinische oder psychologische Ausbildung allein auf Grund einer „Internet-Ferndiagnose“ zu einem Selbstmord beitragen zu wollen, wertet der OGH als „besonders verantwortungslos“. Daher beharrten die Höchstrichter auch auf der vom Erstgericht erteilten Weisung, derzufolge sich der Mann einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen hat.

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